Vereinssatzung

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 

Der Verein führt den Namen »Deutscher Sozialgerichtstag e.V.«. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Potsdam. 

§ 2 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie des demokratischen Staatswesens auf dem Gebiet des Sozialrechts und die berufliche Weiterbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Publikationen, Stellungnahmen zu den Gesetzgebungsvorhaben und durch die Schaffung eines Forums in Gestalt einer wissenschaftlichen Veranstaltung auf dem Gebiet des Sozialrechts für 

  1. die einheitliche Rechtsanwendung, 
  2. die Gesetzgebung und die Fortbildung des Rechts, 
  3. den intensiven berufs- und instanzübergreifenden Erfahrungsaustausch insbesondere 
  4. der Berufs- und ehrenamtlichen Sozialrichterinnen und Richter, 
  5. der vor den Sozialgerichten auftretenden Anwaltschaft, der Rentenberater und Prozessagenten, 
  6. der Bevollmächtigten von Verbänden im Sinne des § 73 Abs. 6 SGG, 
  7. der Vertreterinnen und Vertreter der im sozialgerichtlichen Verfahren beteiligten Körperschaften, 
  8. der auf dem Gebiet des Sozialrechts Lehrenden und Forschenden, 
  9. der in Materien des Sozialrechts interessierten Sachverständigen 
  10. sowie der Angehörigen gesetzgebender Organe. 

Dadurch soll gleichzeitig das Sozialrecht für die Bürgerinnen und Bürger verständlicher werden. 

§ 3 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

II. Mitgliedschaft

§ 5 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die oder der aufgrund ihrer oder seiner Tätigkeit in Wissenschaft und Praxis in besonderer Weise mit dem Sozialrecht verbunden ist. 

§ 6 

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entscheidung über den Antrag auf Mitgliedschaft durch die Präsidentin oder den Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist bis zum 31. Oktober gegenüber dem Verein schriftlich zu erklären. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied gröblich dem Vereinszweck zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidungen können die Betroffenen die Mitgliederversammlung anrufen. 

§ 7 

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten. Bezahlt ein Mitglied trotz Mahnung den Beitrag nicht innerhalb einer im Einzelfall vom Vorstand gesetzten Frist von mindestens einem Monat, so wird das einer Austrittserklärung (§ 6 Satz 3) gleich geachtet. Auf diese Folge ist das Mitglied in der Mahnung hinzuweisen. 

§ 8 

Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied, das sich um den Vereinszweck verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied oder zur Ehrenpräsidentin/zum Ehrenpräsidenten ernennen. 

III. Organe 

§ 9 

Die Organe des Vereins sind in dieser Rangfolge die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

§ 10 

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens in jedem zweiten Jahr anlässlich des Sozialgerichtstages zusammen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie beschließt über die ihr in dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt. Der Vorstand bestimmt Ort, Zeit und vorbehaltlich des Absatzes 2 die Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Er lädt die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat schriftlich ein und gibt dabei die Tagesordnung bekannt. Zugleich teilt er die Anträge mit, die die Mitglieder für die Mitgliederversammlung angekündigt haben. 

§ 11 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Für die Beschlussfassung genügt die Stimmenmehrheit der in der Anwesenheitsliste eingetragenen Mitglieder, es sei denn, dass diese Satzung etwas anderes bestimmt. Die Mitgliederversammlung wird von dem bzw. der Präsidenten/Präsidentin oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Über ihren Verlauf ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin unterzeichnet wird. Die Mitgliederversammlung wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, seine/ihre beiden Vertreter oder Vertreterinnen und die übrigen Vorstandsmitglieder sowie zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen. Die Amtszeit der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer dauert vier Jahre. Auf Antrag eines Mitgliedes wird die Wahl geheim durchgeführt. Gewählt sind diejenigen Mitglieder des Vereins, die die höchsten Stimmenzahlen erhalten. Für die Wahl der oder des Präsidentin/Präsidenten ist im ersten Wahlgang die Stimmenmehrheit der in der Anwesenheitsliste eingetragenen Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und den Rechnungsbericht entgegen und entscheidet über die Entlastung der Vorstandsmitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können durch technisch vermittelte Mitwirkung (z.B. per E-Mail, Telefon oder Videokonferenz, Nutzung von elektronischen oder webbasierten Abstimmtools) gefasst werden. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, vom Vereinsgericht oder Finanzamt vorgegebene Änderungen, die nicht den Wesensinhalt der Satzung berühren, eigenständig umzusetzen.

§ 12 

Der Vorstand besteht aus der oder dem Präsidentin/Präsidenten, ihren/seinen beiden Vertretern/Vertreterinnen und einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Zahl von Beisitzerinnen und Beisitzern. Dabei sollen die im Sozialrecht tätigen Berufsgruppen angemessen berücksichtigt werden. Die Amtszeit des Vorstands dauert vier Jahre. Der Vorstand verteilt die Geschäfte, insbesondere die Schrift- und Kassenführung, unter seinen Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder, darunter die Präsidentin/der Präsident oder einer seiner/ihrer Vertreter/Vertreterinnen. 

§ 13 

Der Vorstand leitet den Verein und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Sozialgerichtstage aus. Kann ein Sozialgerichtstag aus wichtigen Gründen nicht stattfinden, so soll der Vorstand geeignete Maßnahmen zur Erfüllung des Vereinszweckes treffen. In der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen und den Sozialgerichtstagen trifft der Vorstand diejenigen Maßnahmen, die dem Vereinszweck dienlich sind. Er kann sowohl einen geschäftsführenden Ausschuss bilden als auch Kommissionen für einzelne Rechtsgebiete einsetzen.  Für die örtliche Ebene der Bundesländer kann er die Bildung von Sektionen des Vereins zulassen. In rechtspolitischen Fragen kann der Vorstand namens des Vereins nur Stellung beziehen, wenn sie im Vorstand abgestimmt worden sind. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. 

§ 14 

Ort und Zeit der Zusammenkünfte des Vorstandes bestimmt die Präsidentin/der Präsident bzw. im Fall der Verhinderung ein Vorstandsmitglied.. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder das schriftlich beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Beschlüsse des Vorstands können durch technisch vermittelte Mitwirkung (z.B. per E-Mail, Telefon- oder Videokonferenz, Nutzung von elektronischen oder webbasierten Abstimmtools) gefasst werden. 

§ 15 

Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen und /oder eine Sachbearbeitung hinzuziehen. Diesen kann eine angemessene Vergütung bzw. Erstattung ihrer Auslagen gewährt werden. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.  

IV. Satzungsänderungen

§ 16 

Über Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der in der Anwesenheitsliste eingetragenen Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern spätestens einen Monat vor Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung, die nicht vom Vorstand gestellt werden, müssen mindestens zwei Monate vor Beginn der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand eingehen. 

V. Auflösung des Vereins

§ 17 

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der in der Anwesenheitsliste eingetragenen Mitglieder beschlossen werden. § 16 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Das Vermögen des Vereins fällt bei seiner Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes ausschließlich und unmittelbar der Bundesrepublik Deutschland zu, die es zu den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins zu verwenden hat. 

Diese Satzung wurde errichtet in der Gründungsversammlung des Deutschen Sozialgerichtstages e.V. in Essen am 25. Januar 2006, geändert auf der Mitgliederversammlung am 21. November 2014 und zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 4. November 2022.

Download der Vereinssatzung als PDF