An das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Referat R B 6
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RB6@bmjv.bund.de
nachrichtlich:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Referat IVa1
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IVa1@bmas.bund.de
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und der juristischen Ausbildung
Ihr Aktenzeichen: 311100#00001#0011
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Namen des Deutschen Sozialgerichtstages e.V. (DSGT) bedanke ich mich für die Gelegenheit, zu dem im Betreff genannten Referentenentwurf (RefE) Stellung zu nehmen, und mache hiervon gerne Gebrauch.
Der DSGT begrüßt die geplanten Neuregelungen, soweit sie das Sozialrecht betreffen. Er nimmt sie zugleich zum Anlass, auf die besondere Bedeutung des Sozialrechts für die Gesellschaft und die Erforderlichkeit der Einbeziehung in den Pflichtfachstoff der juristischen Ausbildung hinzuweisen.
I. Begrüßung der Neuregelung zur Verfassungstreue der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter:
Der DSGT begrüßt das Anliegen des Gesetzgebers, nur solche ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zu berufen, die die Gewähr dafür bieten, sich jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzusetzen. Die Neuregelung kodifiziert insoweit im Ergebnis die verfassungsrechtliche Rechtslage. Auch von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern ist nach der Rechtsprechung des BVerfG bereits nach geltendem Recht zu fordern, dass sie für die Verfassungsordnung, auf die sie vereidigt sind, eintreten (BVerfG, Beschluss vom 6.5.2008 – 2 BvR 337/08, NJW 2008, 2568).
Hinzuweisen ist allerdings auch darauf, dass Fälle verfassungsfeindlicher ehrenamtlicher Richterinnen und Richter in der sozialgerichtlichen Praxis bislang nicht bekannt geworden sind. Dies dürfte nicht zuletzt damit zusammenhängen, dass die vorschlagsberechtigten Institutionen eine ausreichende Gewähr für eine sorgfältige Auswahl bieten (vgl. § 14 SGG: u.a. Gewerkschaften, Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, oberste Bundes- oder Landesbehörden, Kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen, Zusammenschlüsse von Krankenkassen, Landesversorgungsämter, Kreise und kreisfreie Städte).
Der DSGT befürwortet ausdrücklich, die vorgesehene Neuregelung in § 44a Abs. 1 Nr. 1 DRiG als Soll-Vorschrift auszugestalten, sodass sie nicht zum Gegenstand von Besetzungsrügen gemacht werden kann. Soweit in dem bereits im Jahr 2023 erstellten Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes demgegenüber noch ein zwingender Ausschlussgrund vorgesehen war („darf … nicht berufen werden“) und nach der Entwurfsbegründung die Berufung einer Person ohne die Gewähr der Verfassungstreue sogar Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts und die Möglichkeit der Erhebung von Besetzungsrügen (absoluter Revisionsgrund) haben sollte, stand dies in unauflösbarem Widerspruch zu § 22 Abs. 1 Satz 4 SGG, wonach die Nichtdurchführung einer Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters keinen die Zurückverweisung oder die Revision begründenden Verfahrensmangel darstellt – eine Regelung, die im 6. SGGÄndG gerade zur Vermeidung von Besetzungsrügen geschaffen wurde. Der frühere Entwurf verkannte zudem die herausragende Bedeutung der Rechtssicherheit für ein rechtsstaatliches Verfahren: Ein zwingender Ausschlussgrund hätte ein Wiederaufnahmeverfahren jederzeit ermöglicht, sobald Zweifel an der Verfassungstreue bekannt werden – potenziell für sämtliche Verfahren, an denen die betreffende Person beteiligt war –, und so womöglich rechtmäßigen Entscheidungen die Rechtskraft entzogen und den dauerhaften Rechtsfrieden gefährdet. Schließlich hätte er die gleichberechtigte und vertrauensvolle Stellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter im Verhältnis zu den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern geschwächt, bei denen im Falle einer nachträglich erkannten mangelnden Verfas-sungstreue die Besetzungsrüge nicht eröffnet ist. Die praktisch nicht lösbare Folgeanforderung, die oder der Vorsitzende müsse sich vor jeder Sitzung von der Verfassungstreue der mitwirken-den ehrenamtlichen Richterinnen und Richter überzeugen, hätte zudem das für die Kollegialentscheidung besonders wichtige Vertrauensverhältnis nachhaltig beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund begrüßt der DSGT ausdrücklich, dass der nunmehr vorgelegte RefE von dem Konzept eines zwingenden Ausschlussgrundes abgerückt ist und die Verfassungstreue der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nur als Soll-Regelung normiert.
II. Begrüßung der Absenkung der Unfähigkeitsschwelle (Artikel 4 des RefE: § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG-E)
Der DSGT begrüßt, dass künftig bereits eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen – und nicht erst zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten – kraft Gesetzes vom Amt einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters in der Sozialgerichtsbarkeit ausschließen soll. Dass auch Verurteilungen unterhalb der bisherigen Grenze geeignet sein können, das Vertrauen der Verfahrensbeteiligten in die Integrität und Objektivität der Rechtspflege zu beeinträchtigen, wurde in der Entwurfsbegründung nachvollziehbar dargelegt. Die Anknüpfung an die Eintragungsgrenzen des Bundeszentralregisters im Führungszeugnis gewährleistet zudem ein klares und einheitliches Abgrenzungskriterium im Interesse des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters.
III. Grundlagen des Sozialrechts als Pflichtfachstoff der juristischen Ausbildung (§ 5a DRiG-E)
Der RefE sieht Änderungen der juristischen Ausbildung vor, ohne das Sozialrecht zu berücksichtigen.
Der DSGT wirbt erneut eindringlich dafür, die Grundlagen des Sozialrechts als Pflichtfachstoff für das juristische Studium in das DRiG aufzunehmen. (1)
Das Sozialrecht hat eine außerordentlich große praktische Bedeutung in allen Bereichen der Gesellschaft – vom Geburts- bis zum Sterbebereich, im Erwerbsleben, bei Krankheit, Arbeitslosigkeit und im Alter. Das Sozialbudget entspricht mit mehr als 1,4 Billionen Euro rund einem Drittel des Bruttonationaleinkommens. Diese Bedeutung spiegelt sich in der juristischen Ausbildung leider bislang überhaupt nicht wider. Das Sozialrecht hat im Pflichtfachstoff der universitären Ausbildung keinen festen Platz gefunden und wird zumeist – wenn überhaupt – als „Juniorpartner“ des Arbeitsrechts lediglich in einzelnen Schwerpunktbereichen angeboten.
Die Folgen dieser Ausbildungslücke sind erheblich: Der Bedarf an im Sozialrecht qualifizierten Juristinnen und Juristen ist nicht ansatzweise gedeckt. Die Zahl der zugelassenen Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht sinkt kontinuierlich: Nach der Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer waren Anfang 2020 noch 1.838 Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht zugelassen, Anfang 2025 noch 1.619 und Anfang 2026 nur noch 1.551 – ein Rückgang um 4,2 % im letzten Jahr, während die Gesamtzahl der Fachanwaltstitel im selben Zeitraum um 2,8 % gestiegen ist. Das Sozialrecht gehört damit zu den wenigen Fachgebieten mit sinkenden Zahlen trotz steigenden Beratungsbedarfs. Eine flächendeckende qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung für die Rechtsschutzsuchenden im Sozialrecht – von denen viele auf anwaltliche Unterstützung besonders angewiesen sind – ist so nicht mehr gewährleistet. Die Sozialgerichte finden auch kaum noch Anwältinnen und Anwälte, die bereit sind, sich im Rahmen von Prozesskostenhilfebewilligungen beiordnen zu lassen.
Auch die Zahl der sozialrechtlichen Lehrstühle an den rechtswissenschaftlichen Fakultäten nimmt kontinuierlich ab; sozialrechtliche Professuren werden bei Neubesetzungen häufig nicht wieder mit Sozialrechtswissenschaftlern, sondern mit Wissenschaftlern anderer Fachrichtungen besetzt. Dies hat zur Folge, dass die immer komplexer werdende sozialrechtliche Materie wissenschaftlich nicht mehr ausreichend durchdrungen und aufgearbeitet wird – mit deutlich negativen Folgen für die praktische Rechtsanwendung, die Rechtsprechung und die Gesetzgebung. Der DSGT weist darauf hin, dass das Sozialrecht als besonderes Verwaltungsrecht Teil des öffentlichen Rechts ist und mit seinen Verbindungen zum Privatrecht, insbesondere zum Haftungs-, Familien- und Arbeitsrecht, zahlreiche ausbildungs- und prüfungsgeeignete Lebenssachverhalte bietet. Anders als die klassischerweise im Mittelpunkt der Ausbildung stehende Eingriffsverwaltung vermittelt das Sozialrecht mit seiner Normstruktur für die Leistungsverwaltung zudem exemplarisch Dogmatik und Methodik des modernen Sozialstaats. Die Aufnahme der Grundlagen des Sozialrechts in den Pflichtfachstoff des § 5a DRiG wäre daher ein besonders wichtiger Schritt, um der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Sozialrechts in der Juristenausbildung endlich Rechnung zu tragen.
Kassel, 3. November 2026
Michael Löher
Präsident des Deutschen Sozialgerichtstages e.V.
(1) Siehe dazu bereits die Pressemitteilung des DSGT vom 25.11.2017 „Sozialrecht in der Ausbildung stärken – keine Schwächung des universitären Schwerpunktbereichs-Studiums“, abrufbar unter https://www.sozialgerichtstag.de/2017/11/25/sozialrecht-in-der-ausbildung-staerken-keine-schwaechung-des-universitaeren-schwerpunktbereichs-studiums/; ferner u.a. das Statement des Netzwerks Sozialrecht „Sozialrecht in der juristischen Ausbildung stärken!“, abrufbar unter https://netzwerk-sozialrecht.net/news/statement-aus-dem-netzwerk/.
Hierzu auch Berichterstattung bei „Table.Briefings“:



