Positionspapier – Von der Ankündigung zur Umsetzung zur Gesamtzuständigkeit und Inklusion in der Kinder- und Jugendhilfe

Vorangestellt

Der Deutsche Sozialgerichtstag (DSGT) tritt für eine Verbesserung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zum Wohle junger Menschen und ihrer Familien ein. Besonders zu berücksichtigen sind die Rechte der Kinder, die im Grundgesetz festgeschrieben werden sollen.

Einführung

Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vom 3.6.2021 (Inkrafttreten am 10.6.2021) gab es den ersten Schritt zur Überführung der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit (drohender) körperlicher und geistiger Behinderung vom SGB IX in das SGB VIII. In einem zweiten Schritt bis 2024 (§ 10b, Verfahrenslotsen) und einem dritten Schritt bis 2028 (§ 10 Abs.4 (ab 1.1.28) Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen; § 107, Übergangsregelung) soll die Überführung abgeschlossen werden.

Im Koalitionsvertrag ist angekündigt, die notwendigen Anpassungen in einem Beteiligungsprozess mit Ländern, Kommunen und Verbänden zu erarbeiten und in dieser Legislatur gesetzlich zu regeln und fortlaufend zu evaluieren. Dafür sollen Modellprogramme auf den Weg gebracht und die Verfahrenslotsen schneller und unbefristet eingesetzt werden.

Ca. 275.000 Minderjährige sind von der Überführung betroffen. Davon erhält der Großteil im Vorschulalter Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung. 80.000 Kinder, im Durchschnitt 12 Jahre alt, erhalten Leistungen zur Teilhabe an Bildung (Schulbegleitung).1

Zudem soll die Kinder- und Jugendhilfe zunehmend „inklusiv“ ausgerichtet werden. Diese Verpflichtung ist unmittelbar mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 10. Juni 2021 wirksam geworden. Sie zielt darauf ab, das gesamte Aufgabenspektrum der Kinder- und Jugendhilfe auch auf junge Menschen mit Behinderung auszurichten.

Bund, Länder und Kommunen sind enorm gefordert, die organisatorischen, personellen und finanziellen Voraussetzungen für diesen Wechsel zu schaffen.

Dabei sind grundsätzlich auch die weiterhin bestehenden problematischen Schnittstellen der Eingliederungshilfe zur Pflegeversicherung (SGB XI), zur Krankenversicherung (SGB V) und zur Hilfe zur Pflege (SGB XII) in den Blick zu nehmen und auf ihre Praktikabilität hin zu prüfen.2

Eine wesentliche Aufgabe im Prozess der Umsetzung einer inklusiven Jugendhilfe werden die Verfahrenslotsen haben. Ihre Aufgabe ist hochkomplex und bedarf einer strukturell verbindlich verorteten Qualifizierung, um individuell wirksame Brücken zwischen den betroffenen Familien und den heterogenen Helfersystemen herstellen zu können.

Der Deutsche Sozialgerichtstag (DSGT) befasst sich intensiv mit den Reformanstrengungen und will mit dieser Stellungnahme einen Beitrag für den fachlichen Diskurs leisten.3 In der Stellungnahme wird (noch) auf Regelungen im SGB IX verwiesen. Der DSGT hält es für geboten, dass der Gesetzgeber generell darüber entscheidet, ob beim Zuständigkeitswechsel die Regelungen im SGB IX, die junge Menschen betreffen, direkt in das SGB VIII überführt werden. Dabei ist zu prüfen, ob Formulierungen und Begriffe aus dem SGB IX mit besonderem Blick auf die Entwicklung und Lebenssituation junger Menschen überarbeitet werden müssen.

Gesamtzuständigkeit und Inklusion

Die Begriffe „Gesamtzuständigkeit“ und „Inklusion“ werden in den Fachdebatten (oft) synonym verwendet, was das Verständnis und die Debatte zu den Inhalten erschwert. Dabei handelt es sich um zwei verschiedene Ebenen, die miteinander in Bezug stehen können.

Mit der Gesamtzuständigkeit („große Lösung“) ist die formale Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in organisatorischer, personeller und finanzieller Hinsicht auch für die Eingliederungshilfe für junge Menschen mit (drohender) körperlicher und/ oder geistiger Behinderung gemeint. Ziel ist dabei, dass es mit dem Zuständigkeitswechsel zu einer inhaltlichen Ausgestaltung der Eingliederungshilfe kommt, die sich spezifisch an der Lebenslage Kindheit und Jugend orientiert. Keinesfalls soll es mit der Zusammenführung der Eingliederungshilfe in der Kinder- und Jugendhilfe zu einer Verschlechterung beim Zugang und der Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe für die betroffenen jungen Menschen kommen.

Der Begriff der „Inklusion“ bzw. die Formulierung „inklusive Jugendhilfe“ erfährt derzeit einen inflationären Gebrauch, der mit erheblichen Unschärfen verbunden ist.

Der DSGT versteht unter „Inklusion“ ein gedankliches Modell (Vision), das auf eine tolerante, offene und von Vielfalt gekennzeichnete Gesellschaft zielt („Gemeinsam verschieden sein!“ oder „Mittendrin statt nur dabei!“) und damit auch das gesamte staatliche Aufgabenspektrum in den Blick nimmt. Auch wenn sich die Diskussion über eine „inklusive Kinder- und Jugendhilfe“ insbesondere auf junge Menschen mit Behinderung bezieht, sollten – im Sinne eines weiten Verständnisses von Inklusion – allen jungen Menschen mit ihren Unterschieden, z.B. mit Migrationshintergrund, mit Flucht-, Sucht-, Gewalterfahrungen, gleiche Zugangschancen zu Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe ermöglicht werden. Inklusion als Vision/ Bewusstsein/ Haltung verstanden, ist ein dauerhafter Prozess, der strukturelle Rahmenbedingungen (räumlich, finanzielle, personell) benötigt, um sich in der Praxis zu entfalten.

Je besser es gelingt, alle Systeme und damit auf die Kinder- und Jugendhilfe strukturell (auch) für junge Menschen mit Behinderung zu öffnen, umso weniger bedarf es dann individueller Hilfen (im Sinne von Eingliederungshilfe), um diesen jungen Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Zum Beispiel könnte der zukünftig für die Eingliederungshilfe gesamtzuständige öffentliche Jugendhilfeträger die Regelleistung Kindertagesbetreuung in einer inklusiven Weise ausgestalten, die den vollständigen Abbau von Barrieren der Teilhabe vorsieht, und Leistungen der Eingliederungshilfe nicht als „add-on-Leistung“ in einem ausgrenzenden System versteht.

Unterschiede im SGB VIII und SGB IX

Mit der angestrebten Gesamtzuständigkeit der Eingliederungshilfe im SGB VIII soll das bisherige Splitting zwischen der Eingliederungshilfe im SGB IX Teil 2 und der Eingliederungshilfe (für junge Menschen mit seelischer Behinderung) in § 35a SGB VIII überwunden werden. Bei der Realisierung dieses Konzepts muss auch der bisherige Verweis auf das SGB IX hinsichtlich Aufgabe und Ziel der Hilfe im § 35a Abs. 3 SGB VIII sowie die zwingende Anwendung von Verfahrensvorschriften aus Teil 1 des SGB IX (§ 7 Abs. 2 SGB IX) für den Personenkreis von Kindern und Jugendlichen kritisch in den Blick genommen werden.

Mit der „großen Lösung“ geht es nicht nur um die Verringerung von Zuständigkeitsfragen, sondern um die Idee, Entwicklungschancen von jungen Menschen mit Behinderung verstärkt in den Blick zu nehmen („Kinder mit Behinderung sind in erster Linie Kinder!“).

Die besondere Herausforderung besteht darin, die grundsätzlich unterschiedlichen Ansätze im SGB IX und SGB VIII zusammenzuführen. Dazu ist zunächst die Markierung der Unterschiede notwendig

Das SGB IX hat sich von der einrichtungsbezogenen zur personenzentrierten Ausrichtung entwickelt. Die in der Definition des Behinderungsbegriffes gefundene „Wechselwirkung“ zwischen persönlicher Einschränkung und umweltbedingten sowie einstellungsbedingten Barrieren findet in den Leistungen nicht ihre Entsprechung.4 Im SGB IX gibt es altersspezifische Regelungen im Bereich der Früherkennung und Frühförderung (§ 109 i.V. § 42 Abs. 2 Nr. 2, § 46 SGB IX) und den heilpädagogischen Leistungen nach § 79 SGB IX, sowie im schulischen Kontext (§ 112 i.V. § 75 SGB IX).

Die Eingliederungshilfe (EGH) ist eher medizinisch geprägt durch Diagnosen, Standardisierungen und Kategorisierungen. Da die Vorschriften personenzentriert auf die Kinder und Jugendlichen ausgerichtet sind, sehen sich Eltern weniger betroffen in der Ausübung ihrer tatsächlichen Personensorge, also im Innenverhältnis zu ihrem Kind, sondern vor allem in der Vertretung ihres Kindes mit Behinderung nach außen.

Nur bei der Frühförderung und den heilpädagogischen Leistungen werden pädagogische Hilfen und die Beratung der Erziehungsberechtigten mit einbezogen. Dies erleichtert den Zugang zur Antragstellung bei der zuständigen Behörde.

Das SGB IX erfordert für die Fachkräfte in den zuständigen Ämtern hohe Kompetenzen in Verwaltungsabläufen, Zuordnung der Leistungen und Abgrenzung zu den Aufgaben anderer Träger von Leistungen zur Teilhabe (Krankenkassen, Pflege-, Unfallversicherung, Opferentschädigung).

Die EGH ist kompensatorisch ausgerichtet. Ihre Leistungen zielen auf Teilhabe und Integration, d.h. den Zugang zu vorhandenen Strukturen und der Überwindung der dort vorhandenen Barrieren.

Das SGB VIII hat eine systemische Ausrichtung, richtet sich damit also vorwiegend an das Eltern-Kind-System. Ein Strukturprinzip im SGB VIII ist deshalb der Lebensweltbezug von Kindern und Jugendlichen (u.a. Familie, Freunde, Lebenssituationen). In dem Angebotsspektrum lassen sich infrastrukturelle Leistungen, die sich an alle jungen Menschen bzw. an alle Eltern richten, und solche, die auf die Deckung spezifischer Bedarfe ausgerichtet sind („Einzelfallhilfen“), unterscheiden.

Diese personenbezogenen sozialen Dienstleistungen sind durch Kommunikation, Kooperation und Koproduktion zwischen den Leistungsadressaten (Eltern und Kindern) und den Fachkräften gekennzeichnet. Beteiligung, Verständigung und Aushandlung zwischen Fachkräften und Leistungsadressaten sind deshalb Wesensmerkmale der Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII.

Die Vielfalt von Konzepten entspricht der Pluralität von Lebens- und Erziehungsstilen und der Ausrichtung auf die Deckung individueller Bedarfe. Leistungen zielen auf Selbsthilfe im familiären Kontext und wollen einen Beitrag dazu leisten, Eltern bei der Erreichung ihrer Erziehungsziele, nämlich der Hinführung des Kindes oder Jugendlichen zur Eigenverantwortung und Selbstständigkeit, zu unterstützen.

Strukturelle Benachteiligungen und Beeinträchtigungen sollen durch den Abbau von Barrieren gemildert, und für alle jungen Menschen und ihre Eltern sollen niedrigschwellige Zugänge zum Hilfesystem geschaffen werden.

Die Aufgabe der Jugendhilfe im Rahmen von Hilfe zur Erziehung ist es, die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen und sie gegebenenfalls (wieder) zu befähigen, diese Verantwortung wahrzunehmen. Wesentliches Element ist dabei die aktive Mitarbeit der Eltern an der Zielerreichung. Für die Erkenntnis, in der Erziehung „versagt“ zu haben und auf Hilfe angewiesen zu sein, sind viele Eltern nur schwer zu gewinnen. Die Hilfen werden oft schambesetzt und angesichts einer sonst drohenden staatlichen Intervention mit „eingeschränkter Freiwilligkeit“ von Eltern in Anspruch genommen. Ihre Beziehung zu den Fachkräften ist daher häufig von einer erheblichen Machtasymmetrie geprägt.

Das SGB VIII erfordert von den Fachkräften in den Jugendämtern hohe kommunikative Kompetenzen, insbesondere zum Aufbau vertrauensvoller Beziehungen. Aufgrund der sehr unterschiedlichen, individuellen Bedarfe müssen die Hilfekonzepte gemeinsam entwickelt und prozesshaft umgesetzt werden. Sie können nicht einem abstrakten Lösungsschema entnommen werden.

Gesamtzuständigkeit und Inklusion als Mehrwert für junge Menschen und Familien

Die unterschiedlichen Philosophien in SGB VIII und SGB IX führen zu unterschiedlichen Handlungsansätzen der Fachkräfte. Um einen Mehrwert für junge Menschen und ihre Familien zu erreichen, sind zunächst diese Unterschiede offen zu kommunizieren. Für den DSGT sind, auch mit Blick auf zukünftige gesetzliche Regelungen, folgende Perspektiven handlungsleitend:

Entwicklung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe

  • Die verstärkte Nutzung systemischer Ansätze, auch für junge Menschen mit Behinderung. D.h. bei deren Betreuung, Beratung und Begleitung ist das soziale Umfeld, insbesondere die Familie und die individuelle Lebenssituation, in den Blick zu nehmen.
  • Entwicklungschancen und -dynamiken in den verschiedenen Phasen von Kindheit und Jugend ist besondere Beachtung zu schenken, unabhängig von unterschiedlichen Merkmalen oder Kategorien (z.B. „Behinderung“, „Flüchtling“, „sexuelle Orientierung“).
  • Übergreifendes Ziel ist es, dass alle jungen Menschen die für sie erforderlichen Hilfen bekommen und dass dies nicht durch die rechtliche Zuordnungsfrage erschwert wird.
  • Auf die Erziehungs-, Bildungs-, und Betreuungsaufgaben der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten wird in allen Bereichen einer inklusiven Jugendhilfe ein besonderes Augenmerk gerichtet, um bei Bedarf die angemessenen Unterstützungsleistungen zu erbringen.
  • Abbau von einstellungs- und umweltbedingten Barrieren durch Kooperation der Jugendhilfe mit anderen Institutionen, um Zugänge zu Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen zu erleichtern.
  • Priorisierung der gemeinsamen Begleitung, Beratung und Betreuung von jungen Menschen mit unterschiedlichen „Merkmalen“ in offenen oder Gruppenangeboten. In allen Angeboten sind u.U. individuelle Eingliederungshilfen notwendig, um Teilhabe zu sichern. Spezielle Angebote für „besondere“ Gruppen benötigen die fachliche Begründung und berücksichtigen das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten.
  • Strukturelle Verbesserung der Rahmenbedingungen von infrastrukturellen Angeboten und individuellen Hilfen in der Kinder- und Jugendhilfe, um inklusive Ideen in der Praxis umzusetzen.

Realisierung der Gesamtzuständigkeit

  • Bei der Umorganisation der zuständigen Ämter bzw. Organisationseinheiten zu einer integrativen Einheit sollte im Sinne der Gesamtzuständigkeit darauf geachtet werden, dass die Fachkräfte der Jugendämter sich Kenntnisse über die Lebenssituation von jungen Menschen mit körperlichen und geistigen Behinderungen sowie über ihre spezifischen Bedarfe, die mit der Eingliederungshilfe zu decken sind, aneignen. Ebenso ist darauf zu achten, dass sich übernommene Fachkräfte der Eingliederungshilfe Kompetenzen bezogenen auf den systemischen Ansatz der Jugendhilfe aneignen. Spezialisierte Dienste oder Abteilungen für Eingliederungshilfen innerhalb der Ämter sind zu vermeiden.5

Diese Ziele und Handlungsleitlinien bilden die inhaltliche Grundlage für zukünftige gesetzliche Regelungen im SGB VIII.

Rechtsweg

Ohne eine weitere Anpassung bei der gerichtlichen Zuständigkeit, die bislang nicht geplant und öffentlich nicht diskutiert wurde, würden zum 1.1.2028 für ca. 260 000 Kinder mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung, die bislang dem Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX zugewiesen waren (vgl. zu diesen Zahlen BT-Drucks. 19/26107, 42), die Jugendhilfeträger und in der Folge die Verwaltungsgerichte zuständig werden, obgleich noch das Bundesteilhabegesetz jüngst die gesamte neue Eingliederungshilfe zum 1.1.2020 der Sozialgerichtsbarkeit zugeordnet hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG, BT-Drucks. 18/9522, 178, 355).

Aus Sicht des DSGT dürften viele Gründe für eine Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit sprechen:

Die Rechtswegspaltung bei den Eingliederungshilfeleistungen hätte zur Folge, dass sich die Verwaltungsgerichte lediglich punktuell mit dem komplexen und im Übrigen weiterhin vollständig der Zuständigkeit der Sozialgerichte unterfallenden Rehabilitationsrecht nach dem SGB IX befassen müssen. § 35a Abs. 3 SGB VIII verweist im Hinblick auf Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen auf das SGB IX.

Problematisch ist der Zuständigkeitsübergang nach Erreichen der jugendhilferechtlichen Altersgrenzen (sog. Careleaver; vgl. hierzu § 36b SGB VIII). Typischerweise bleiben die Betroffenen gerade beim Vorliegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung auch dann leistungsberechtigt in der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, wenn sie nicht mehr anspruchsberechtigt nach dem SGB VIII sind, sie also keine „junge Menschen“ mehr sind (unter 27 Jahre alt, vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII). Dies wird zukünftig nicht nur mit einem Trägerwechsel, sondern auch mit einer veränderten gerichtlichen Zuständigkeit verbunden sein.

Das SGG ist speziell zugeschnitten auf leistungsrechtliche Streitigkeiten. Anders als in den anderen öffentlich-rechtlichen Prozessordnungen besteht hier die Möglichkeit, andere Leistungsträger ohne Durchführung eines weiteren Verwaltungsverfahrens zu verurteilen (§ 75 Abs. 5 SGG; die Jugendhilfeträger sind hier bislang – konsequenterweise – nicht genannt). Das SGG stellt zudem spezielle Regelungen zur Einbeziehung von Folgebescheiden zur Verfügung (§§ 86, 96 SGG), wie sie bei langfristigen Bewilligungen durch Dauerverwaltungsakt typisch sind. Außerdem reagiert das SGG auf die besonderen Herausforderungen leistungserbringungsrechtlicher Streitigkeiten, zB mit erstinstanzlichen Zuständigkeiten der LSG bei Klagen gegen Schiedsstellenentscheidungen (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Entsprechende Regelungen fehlen in der VwGO.

Auf das SGB VIII findet das Sozialverwaltungsrecht nach dem SGB X Anwendung. Hiermit sind die Verwaltungsgerichte nur gelegentlich befasst (vgl. zur nur eingeschränkten Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs BVerwG, Urt. v. 30.6.2011 – 3 C 36.10 – Rn. 16; zum Ausschluss der Anwendung des § 44 SGB X in der Sozialhilfe BVerwG, Urt. v. 13.11.2003 – 5 C 26.02).

Referenzsystem für die Leistungen der Jugendhilfe ist im Übrigen das SGB XII. Dies gilt insbesondere für die Kostenbeteiligung nach dem 8. Kapitel des SGB VIII. Die Vorschriften nehmen Bezug auf die Einkommens- und Vermögensregeln des SGB XII (§ 90 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII; § 92 Abs. 1a SGB VIII). Die Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII verweist für den Umfang der Hilfe auf die Krankenhilfe nach dem SGB XII. Es ergibt keinen Sinn, mit der Auslegung dieser Vorschriften zwei Bundesgerichte zu betrauen.

Im Sinne einer „kleinen Lösung“ könnte für den Vierten Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VIII (Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige) der Sozialrechtsweg eröffnet werden. Konsequenter wäre es, im Sinne einer „großen Lösung“ für die in § 27 Abs. 1 SGB I und § 2 Abs. 2 SGB VIII genannten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (Leistungen nach dem Zweiten Kapitel des SGB VIII) eine Zuständigkeit der Sozialgerichte zu regeln. Hiermit würde zugleich dem Umstand Rechnung getragen, dass der leistungsrechtliche Teil des SGB VIII seit dem KJHG 1990 (BGBl. I 1163) deutlich ausgebaut worden ist, so dass inzwischen von einem „echten“ Leistungsgesetz gesprochen werden kann

Exkurs: Kein einheitlicher Leistungstatbestand

Das Thema „einheitlicher Leistungstatbestand“ wurde und wird kontrovers diskutiert.6 Die damit beabsichtigte Zusammenführung von Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe wurde damit begründet, dass das sogenannte versäulte System und die Kategorisierung nach Bedarfslagen überwunden, und junge Menschen mit (drohender) Behinderung in die systemische Betrachtungsweise integriert werden müssten. Dafür müsse der neue Leistungstatbestand „Hilfen zur Entwicklung und Teilhabe“ eingeführt werden.

Diese Forderung überzeugt den DSGT aus mehreren Gründen nicht.

„In Vielfalt gemeinsam leben“ (s.o.) bedeutet auch, dass Kinder und Eltern das Recht haben, dass ihrem individuellen Bedarf entsprechende Hilfen und Unterstützungen angeboten werden. Anders ausgedrückt: Die Diskussionen zur Inklusion und zur Ausgestaltung einzelner Leistungstatbestände sind voneinander zu trennen.

Die Bedarfsorientierung ist eines der leitenden Kriterien des Sozialrechts. Zu seiner Umsetzung enthält das SGB VIII ein breites Leistungsspektrum, das von infrastrukturellen Leistungen, die sich an alle Kinder und Jugendlichen wenden, bis hin zu speziellen Hilfen in speziellen Lebenslagen reicht. Ihrer Struktur nach ist die Eingliederungshilfe eine individuelle Leistung in einer besonderen Lebenslage, die gegebenenfalls mit anderen Leistungen zu verknüpfen ist.

Deshalb ist auch die Konstruktion der Zusammenfassung der beiden Leistungen (Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe) unter einem Dach, wie sie etwa in den ersten Gesetzentwürfen für ein Kinder- und Jugendstärkungsgesetz unter dem Titel „Leistungen zur Entwicklung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche“ vorgesehen war, nicht überzeugend, weil sie den Blick auf die Schnittmengen zwischen diesen beiden Hilfearten verengt.

Die Bedarfslage in den Familien kann zwar durch „das behindert werden“ eines Kindes beeinflusst werden. Dies bedeutet aber keineswegs, dass in diesem Fall auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung vorliegen. Dem bloßen Hinweis, dass auch Kinder mit Behinderung erziehungsbedürftig sind und deshalb eine Hilfe zur Erziehung notwendig ist, liegt das Missverständnis zu Grunde, dass jegliche Form der Unterstützung, Beratung, Hilfe eine „Hilfe zur Erziehung“ nach §§ 27 ff. SGB VIII sei. Insofern ist auch die Beratung der Erziehungsberechtigten in §§ 42, 46 SGB IX nicht mit einer Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII gleichzusetzen, auch wenn es in der Praxis durchaus Schnittmengen und fließende Übergänge gibt.

Die systemische Betrachtungsweise, aber auch der breite Katalog der Formen von Eingliederungshilfe, führen hingegen dazu, dass – wie oben ausgeführt – alle(!) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ggfs. mit einer notwendigen Eingliederungshilfe kombiniert werden können.

Die Hilfe zu Erziehung, die als Leistung erst in Frage kommt, wenn die Erziehung nicht mehr gewährleistet werden kann, verfolgt das primäre Ziel, durch pädagogische und/oder therapeutische Hilfe die Familiensituation auf verschiedenen Ebenen zu verbessern und zu stabilisieren, um die Eltern damit in den Stand zu versetzen, ihrer Erziehungsverantwortung (wieder) ohne öffentliche Hilfe gerecht zu werden. Diese Hilfe zielt in erster Linie auf die Eltern-Kind-Beziehung.

Die Eingliederungshilfe setzt bei dem durch die (drohende) Behinderung beeinträchtigten Kind an und zielt auf dessen gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Diese kompensatorische Hilfe kann mitunter lebenslang notwendig sein.

Eine „einheitliche Betrachtung“ ist deshalb im Hinblick auf die ganz unterschiedlichen Bedarfssituationen nicht möglich.

Zwar ist auch die Kombination Eingliederungshilfe mit Hilfe zur Erziehung in Einzelfällen denkbar. Eine generelle „einheitliche Betrachtung“ würde aber mit der Nicht-Gewährleitung der Erziehung durch die Eltern mit behinderten Kindern verbunden sein.

Die Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen sind nicht immer klar voneinander abgrenzbar, vielmehr bestehen Schnittstellen und Überschneidungsmengen, die eine Kombination der Hilfen erfordern.

Auch können die Übergänge der Hilfen zueinander und zu anderen Hilfesystemen fließend sein, so dass daneben eine Konkretisierung des Übergangs-(managements) notwendig ist.

Hinsichtlich der Rechtsfolgen ist festzuhalten, dass die Eingliederungshilfe ein breites Leistungsspektrum vorhält, das im Rahmen der verschiedenen Leistungsgruppen verschiedene Hilfeformen umfasst, die von ärztlichen und nichtärztlichen, therapeutischen und pädagogischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung über Leistungen in Werkstätten für (junge) Menschen mit Behinderung und Assistenzleistungen bis hin zu Hilfsmitteln wie etwa barrierefreie Computer reichen.7 Demgegenüber umfasst die Hilfe zur Erziehung nur pädagogische und damit verbundene Leistungen (§ 27 Abs.3 SGB VIII). Auch aus diesem Grund darf die Eingliederungshilfe nicht nur in Bezug gesetzt werden zur Hilfe zur Erziehung, sondern hat praktische Bedeutung im Zusammenhang mit allen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.

Schließlich enthält das Rehabilitationsrecht im Teil 1 des SGB IX spezifische Verfahrensregelungen, die auch bei einer Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für die Eingliederungshilfe für junge Menschen zur Anwendung kommen. Dies bedeutet, dass das Jugendamt in jedem Einzelfall danach differenzieren muss, ob eine Leistung zur Teilhabe oder eine andere Leistung aus seinem breiten Leistungsspektrum in Betracht kommt.

Aus rechtstechnischen, rechtspolitischen und fachlichen Gründen setzt sich der DSGT daher für ein Konzept ein, dass die Eingliederungshilfe für junge Menschen zwar der Kinder- und Jugendhilfe zuweist und sie damit in Bezug setzt zu dem breiten Spektrum von Leistungen, sie dabei aber als eigenständigen Leistungstatbestand ausgestaltet.

Konkrete Vorschläge zu gesetzlichen Regelungen

1.
Der DSGT tritt für einen eigenen Leistungstatbestand für die Eingliederungshilfe ein (s. oben). Dabei wird der Anspruch auf Eingliederungshilfe um die jungen Volljährigen erweitert.

Zweiter Unterabschnitt.
Eingliederungshilfe für junge Menschen

§ 35a Eingliederungshilfe für junge Menschen

(1) Kinder, Jugendliche und junge Volljährige haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate gehindert werden,
2. ihr körperlicher, seelischer oder geistiger Zustand von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, oder
3. eine Behinderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 zu erwarten ist.

Von einer Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind junge Menschen, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

[Hier ist zu klären, welche Bedeutung die ICF als Instrument der Bedarfsermittlung zukünftig auf der Basis der Erfahrungen haben soll.]

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
1….
[Hier sind die Regelungen entsprechend anzupassen.]

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
1. in ambulanter Form8, insbesondere
a. als Leistung der Früherkennung und Frühförderung nach § 46 SGB IX,
b. als heilpädagogische Leistung nach § 79 SGB IX,
c. als Komplexleistung nach §§ 46 Abs.3, 79 Abs.3 SGB IX,
d. als Leistung der Teilhabe an Bildung nach §§ 75, 112 SGB IX
2. in Tageseinrichtungen für Kinder und anderen teilstationären Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen erbracht.

(3) – bleibt unverändert –
(4) Die Eingliederungshilfe kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden.

-ansonsten unverändert-

2.
Der DSGT hält eine verbesserte Unterstützung der Eltern von Kindern und Jugendlichen mit einer (drohenden) Behinderung im Alltag für notwendig. Diese Leistung zur Alltagsbewältigung geht über die altersgemäße Einschränkung und die Beratung der Erziehungsberechtigten in der Frühförderung hinaus, grenzt sich aber inhaltlich von den Hilfen zur Erziehung, insbesondere der sozialpädagogischen Familienhilfe, ab.

Diese Unterstützungsleistungen sind in Verbindung mit der Eingliederungshilfe für junge Menschen nach § 35a SGB VIII anzubieten. Insofern schlägt der DSGT aus rechtssystematischer Sicht einen neuen § 35b SGB VIII vor.

§ 35b Alltagsunterstützung der Eltern von jungen Menschen mit Behinderung

(1) Personensorgeberechtigte haben einen Anspruch auf Unterstützung bei der Betreuung und Versorgung eines im Haushalt lebenden jungen Menschen, wenn der Betreuungsbedarf des jungen Menschen wegen der Schwere der körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigung von den Personensorgeberechtigten, auch durch eine Hilfe nach § 35a, nicht gedeckt werden kann. Den Anspruch nach Satz 1 haben auch Pflegepersonen, in deren Haushalt der junge Mensch lebt.

(2) Die Leistungen umfassen die Unterstützung und Entlastung bei der Gestaltung des Alltags. Sie sollen die Personensorgeberechtigen insbesondere bei der Betreuung des Kindes mit (drohender) Behinderung und Arbeiten im Haushalt entlasten, die soziale Integration des jungen Menschen fördern und seine Teilhabebeeinträchtigung abmildern. Maßgeblich ist der Bedarf im Einzelfall.

(3) Werden den Personensorgeberechtigten neben Leistungen nach Absatz 1 Leistungen der Hilfen zur Erziehung gewährt, sind diese Leistungen sowie die Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a im Rahmen der Hilfeplanung aufeinander abzustimmen. Es sollen Einrichtungen und Dienste in Anspruch genommen werden, die in der Lage sind, den gesamten festgestellten Bedarf zu decken.

3.
Der DSGT hält bei der Hilfeplanung den Einbezug der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit einer körperlichen und/oder einer geistigen Behinderung in die Regelungen § 36 SGB VIII für angezeigt. Da sich § 36 Absatz 4 in der gültigen Fassung auf § 35a bezieht, ist mit den vorgeschlagenen Einfügungen in § 35a (s.o.) der Text nur in der Überschrift und im Absatz 4 mit Bezug zur Teilhabeplanung anzupassen.

Dritter Unterabschnitt

Gemeinsame Vorschriften für die Hilfen zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für körperlich, seelisch und geistig behinderte Kinder und Jugendliche

§ 36 Mitwirkung, Hilfeplan, Teilhabeplan
(1) – bleibt unverändert –
(2) – bleibt unverändert –
(3) – bleibt unverändert –
(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans und, soweit erforderlich, des Teilhabeplans (§§ 19,20 SGB IX) sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.
(5) – bleibt unverändert –


Dr. Miriam Meßling
Präsidentin
Deutscher Sozialgerichtstag e.V.
www.sozialgerichtstag.de

1 s. Agathe Tabel: Auf dem Weg zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe; in KomDat, TU-Dortmund, Heft Nr.3/21 (24.Jg), S.17-19
2 siehe auch Gila Schindler: Teilhabe oder Pflege? Die Schnittstelle zwischen den Leistungen der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe als Praxisherausforderung; in Sozialrecht aktuell 4/2018, S. 137-S. 143
3 Der DSGT befasst sich in dieser Stellungnahme nicht mit den Themen (veränderter) Anspruchsberechtigung, Verfahrenslotse, Kostenbeteiligung, Finanzierung und unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten.
4 vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX, der in seiner Fassung seit dem BTHG den Begriff der Behinderung neu definiert. Die Neufassung des Behinderungsbegriffs entspricht dabei nun dem Verständnis der UN-Behindertenrechts konvention. Entscheidend ist, dass Menschen mit Behinderungen langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Im Einzelnen lassen sich unter den einstellungsbedingten Barrieren vor allem Vorurteile zählen; auch können hierunter Ängste subsumiert werden, die Menschen mit Behinderungen beeinträchtigen. Demgegenüber zählen zu den umweltbedingten Barrieren primär bauliche Barrieren wie ein barrierefreier Zugang zum öffentlichen Personennahverkehr und zu öffentlichen und privaten Gebäuden. Aber auch der Zugang zu Informationen ist betroffen. So weist die Gesetzesbegründung insb. darauf, dass Menschen mit Lernschwierigkeiten wegen des mangelnden Gebrauchs leichter Sprache im Alltag an der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gehindert werden (Banafsche, in: LPKSGB IX/Jacob Joussen, 6. Aufl. 2022, SGB IX § 2 Rn. 15).
5 siehe auch AGJ-Stellungnahme vom 5.5.22: Inklusion gestalten!
6 siehe Bund-Länder-AG der JFMK/ASMK: Zwischenbericht 2009; BMFSJF: Arbeitsentwürfe 2016; Fachverbände für Kinder mit Behinderung: Stellungnahme 2017; Wiesner RdJB 2018, 129, 131; Mitreden-Mitgestalten in der 19. Legislaturperiode: Abschlussbericht, S.40)
7 dazu KomDat 3/21 S.17ff
8 Anmerk.: Im SGB IX werden die Begriffe „ambulant“ und „stationär (Einrichtung)“ nicht verwendet. Hier muss über die zukünftige Formulierung von Begriffen entschieden werden.

Stellungnahme als PDF