Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Deutsche Sozialgerichtstag e.V. (DSGT) bestätigt den Eingang Ihrer o. g. E-Mails nebst Anlagen und bedankt sich für die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu dem überarbeiteten und ergänzten Gesetzentwurf.

Leider ist uns eine ausführliche inhaltliche Stellungnahme in der Kürze der hierfür eingeräumten Frist von nicht einmal zwei Arbeitstagen nicht möglich. Für eine sachgerechte Stellungnahme, insbesondere zu den vorgenommenen Ergänzungen, wäre die Einbeziehung der beim DSGT zu den einzelnen Sachgebieten gebildeten Kommissionen erforderlich. Nicht nachvollziehbar ist für uns insbesondere, dass die ergänzende Anhörung zu einem Referentenentwurf mit dem Bearbeitungsstand vom 01.11.2019 erst am 20.11.2019 mit Fristsetzung bis zum 21.11.2019 erfolgt.

Eine kursorische Durchsicht des überarbeiteten und ergänzten Gesetzentwurfes zeigt zudem zu unserem Bedauern, dass den von uns in der Stellungnahme vom 22.10.2019 geäußerten Bedenken gegen einige wenige der vorgesehenen Regelungen offenbar nicht bzw. nur in geringstem Umfang Rechnung getragen worden ist. Dies gilt insbesondere für die Regelungen in § 47 SGB I und § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 31a SGB III. Zu diesen im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen hatten wir uns in unserer Stellungnahme ausführlich geäußert.

Bei der Änderung von § 47 SGB I ist lediglich die Bezugnahme auf ein „im Antrag“ angegebenes Konto gestrichen worden, weil das Sozialleistungsrecht, worauf wir hingewiesen hatten, keine Formerfordernisse für Anträge vorsieht. Nicht berücksichtigt worden ist dagegen das schwerwiegende Argument, dass mit der Änderung die Vorgabe aufgegeben werden soll, nach der der Sozialleistungsträger Geldleistungen nur auf ein Konto überweisen soll, für das die leistungsberechtigte Person verfügungsberechtigt ist. Die vorgesehene Regelung würde, worauf wir hingewiesen hatten, dem Missbrauch durch Bevollmächtigte, Betreuer oder vermeintliche Vertrauenspersonen Tür und Tor öffnen.

Zu den §§ 16 SGB II und 31a SGB III schließen wir uns ergänzend zu unserer Stellungnahme vom 22.10.2019 ausdrücklich der uns vorliegenden Stellungnahme des Deutschen Landkreistages vom 20.11.2019 an.

Mit freundlichen Grüßen

Für den Vorstand des Deutschen Sozialgerichtstags e. V.

gez. Susanne Weßler-Hoth
Vizepräsidentin