Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht nach dem Stand vom 12.04.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

Vorbemerkung

Der Deutsche Sozialgerichtstag e.V. bedankt sich für die Gelegenheit, zu dem genannten Referentenentwurf Stellung zu nehmen. Die Arbeit des Deutschen Sozialgerichtstag e.V. basiert einzig auf dem ehrenamtlichen Engagement seiner Mitglieder, deren Expertise u.a. in die Stellungnahmen Eingang finden soll. Aus diesem
Grunde kann in der zur Verfügung stehenden Zeit nur auf die Frage der Zusammensetzung des Steuerungsgremiums eingegangen werden.

Zu § 1 Zusammensetzung des Steuerungsgremiums

Der Deutsche Sozialgerichtstag e.V. verkennt nicht die Bedeutung der Mitgliederzahl für die Arbeitsfähigkeit der Steuerungsgruppe. Dennoch hält er eine Erweiterung der Steuerungsgruppe für dringend geboten:

Bereits in seiner Stellungnahme vom 16.04.2020 zum Referenten-Entwurf des Gesetz Digitale Rentenübersicht hat der Deutsche Sozialgerichtstag e.V. auf die überragende Bedeutung der gesetzlichen Rentenversicherung als erster und in der Regel wirtschaftlich bedeutendster Säule der Alterssicherung für gegenwärtig 56 Millionen aktiv Versicherte und 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner hingewiesen. Dies erfordert nach Ansicht des Deutschen Sozialgerichtstag e.V. eine diesem Gewicht entsprechende Repräsentanz der gesetzlichen Rentenversicherung und/oder eine dem angemessene Stimmgewichtung auch im Steuerungsgremium.

Angesichts des mit dem RentÜG verfolgten Zwecks, Bürgerinnen und Bürgern verlässliche, verständliche und möglichst vergleichbare Informationen über ihre jeweilige Altersvorsorge zu verschaffen (§ 1 RentÜG), ist es unverständlich, dass dem Steuerungsgremium primär Anbietervertreter und keine Versichertenvertreter angehören. Diese werden nicht durch die Beteiligung der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. ersetzt, die zwar Verbraucher, nicht aber die Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung repräsentiert. Deren Perspektive wäre durch die Beteiligung von Vertretern der Selbstverwaltungsorgane und/oder der Gewerkschaften und Sozialverbände abzubilden. Darüber hinaus fehlt eine Vertretung der Wissenschaft, die insbesondere die Vergleichbarkeit der gesetzlichen, privaten und betrieblichen Altersvorsorge unabhängig zu beurteilen in der Lage ist.

In seiner Stellungnahme vom 16.04.2020 hat der Deutsche Sozialgerichtstag e.V. ebenfalls schon auf die Notwendigkeit einer einfach zugänglichen und verständlichen Zusammenschau möglichst aller Vorsorgeformen hingewiesen und eine möglichst kurzfristige verpflichtende Anbindung aller Versorgungseinrichtungen befürwortet. Leider lässt das vorgesehene Steuerungsgremium eine Offenheit in Bezug auf Einrichtungen jenseits des Kernbestands der nach § 7 RentÜG anschlusspflichtigen Einrichtungen nicht erkennen.

Paulat
Präsidentin des Deutschen Sozialgerichtstages e.V