Deutscher Sozialgerichtstag e.V. nimmt Stellung zum Diskussionsentwurf des Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetzes – PKoFoG

Warum ansparen, wenn gepfändet werden darf?

Der Deutsche Sozialgerichtstag e.V. (DSGT) bedankt sich für die Möglichkeit, zu dem genannten Diskussionsentwurf des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Stellung zu nehmen. Die Kommission Verfahrensrecht des Deutschen Sozialgerichtstags e.V. bewertet den Diskussionsentwurf eines PKoFoG grundsätzlich positiv.

Pfändungsschutz sollte ausgeweitet werden

Begrüßt wird die Ausweitung des Pfändungsschutzes für Sozialleistungen. Das erscheint schon deshalb zwingend, weil diese Leistungen der Sicherung des durch Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG geschützten menschenwürdigen Existenzminimums dienen und deshalb auch stets und in vollem Umfang dem Gläubigerzugriff im Rahmen der Pfändung entzogen sein müssen.

Erweiterung der Ansparmöglichkeiten nicht ausreichend

Grundsätzlich positiv zu bewerten ist auch die Erweiterung des Ansparzeitraums für Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und dem SGB XII von einem Monat auf drei Monate (§ 899 Abs. 2 ZPO-E). Jedoch ist der vorgesehene Zeitraum nach wie vor deutlich zu kurz bemessen in Anbetracht der geringen Höhe der Regelbedarfe und der nur sehr geringen Beträge, die darin etwa für die Anschaffung von Haushaltsgeräten berücksichtigt sind. Eine denkbare Lösungsmöglichkeit könnte aus Sicht des DSGT darin bestehen, solchen Beziehern von Grundsicherungsleistungen entsprechend der Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II einen weiteren Freibetrag in Höhe von 750 EUR für notwendige Anschaffungen einzuräumen. In Betracht käme alternativ ein weiterer Freibetrag, dessen Höhe sich an dem im Regelbedarf enthaltenen »Ansparbetrag« für die Anschaffung von Kleidung und Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer orientiert.

Bessere Information durch die Banken – Beschränkung des Auslagenersatzes

Die Erweiterung der Informationspflichten der Zahlungsinstitute wird grundsätzlich begrüßt. Insbesondere die zur Diskussion gestellte Regelung, wonach das Zahlungsinstitut den Inhaber eines (normalen) Zahlungskontos, das kein Guthaben aufweist, bei Eingang (u. a.) von Sozialleistungen von sich aus auf den (nur) durch ein Pfändungsschutzkonto möglichen Verrechnungsschutz hinzuweisen hat, trägt den praktischen Problemen im Zusammenhang mit dem Verrechnungsschutz nachvollziehbar Rechnung. Kritisch bewertet der DSGT die Regelung, soweit in jedem Fall ein Auslagenersatz des Zahlungsinstituts für diese Informationen vorgesehen ist.