Deutscher Sozialgerichtstag begrüßt Sozialschutz-Paket, weist aber auf Probleme hin

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) brachte aufgrund der Covid-19-Pandemie in kürzester Zeit ein beispielloses Sozialschutz-Paket auf den Weg, das der Bundestag am 25. März 2020 mit großer Mehrheit beschloss. Das Gesetz sieht u.a. eine Erleichterung beim Zugang zum Arbeitslosengeld II vor. Eine vorherige Verbändeanhörung fand nicht statt.

Der Deutsche Sozialgerichtstag e.V. (DSGT) hat gleichwohl Stellung zu den teilweise nicht unproblematischen neuen Regelungen im SGB II genommen. 

Grundsätzlich zu begrüßen ist, dass der Gesetzgeber angemessen auf die außergewöhnliche Situation reagiert. Das BMAS rechnet nach eigenen Angaben in der Krise mit bis zu 1,2 Millionen zusätzlichen SGB II-Leistungsempfängern. Für Bundeshaushalt und Kommunen fallen prognostisch Mehrkosten in Höhe von ca. 10 Milliarden EUR an.

Das  Gesetz sieht u.a. die Aussetzung der Vermögensprüfung  vor.  Vermögen soll für die Dauer von sechs  Monaten nicht berücksichtigt werden. Dies soll jedoch nicht gelten, wenn das Vermögen erheblich ist. Der DSGT befürchtet hier  Umsetzungs- und Auslegungsschwierigkeiten. So bleibt gänzlich unklar, wie hoch genau „erhebliches“ Vermögen ist. Die Verantwortung für die Einschätzung, ob erhebliches Vermögen vorliegt oder nicht, wird dabei den Antragstellern überantwortet  „…es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies erklärt“). Auch durchbricht das völlige Absehen von einer Vermögensprüfung den Nachranggrundsatz des SGB II.

Das Gesetz bestimmt weiterhin  die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten, die für einen Zeitraum von sechs Montane als angemessen gelten. Statt der hierzu getroffenen Regelung sollten schlicht die Angemessenheitsprüfung ausgesetzt und bereits eingeleitete Maßnahmen zur Kostensenkung für den  6-Monatszeitraum ruhend gestellt werden.

Eine weitere nicht unproblematische Regelung betrifft die Antragstellung. Enden Bewilligungszeiträume in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. August 2020, soll für die Weiterbewilligung der Leistungen  kein neuer Antrag erforderlich sein. Der zuletzt gestellte Antrag soll in der Annahme unveränderter Verhältnisse einmalig fortgelten. Der DSGT sieht den vollständigen Verzicht auf einen Antrag äußerst kritisch.

Der erleichterte Zugang zu den SGB II-Leistungen ist zur Bewältigung der Corona-Krise ein  richtiges Mittel. Die dafür geschaffenen Regelungen müssten an einzelnen Stellen aber noch nachjustiert werden.