Der Deutsche Sozialgerichtstag (DSGT) hat mit Schreiben vom 16. April 2026 an das zuständige Bundesministerium zum Referentenentwurf des 1.KJHSRG Stellung genommen. Mit Bedauern stellt er fest, dass nur sehr wenige der dort aufgeworfenen Fragen im Regierungsentwurf beantwortet worden sind. Stattdessen nimmt der Regierungsentwurf Abschied von der in mehreren Anläufen vorgesehenen Stufenlösung zur Einführung der Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen mit Behinderung (sogenannte „große Lösung“) und bleibt damit hinter den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zurück.
Ausgangslage und Zielsetzung des Entwurfs
Ziel des Gesetzentwurfs ist es – so die allgemeine Begründung (BRats-Drs. 441/26 S. 1) – „die Funktionsfähigkeit der Kinder- und Jugendhilfe nachhaltig zu sichern, damit diese künftig krisenfest ihrer Verantwortung für ein gutes Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen gerecht werden kann.“
„Mit einer umfassenden, zweistufigen Strukturreform sollen die Effektivität und Effizienz der Kinder- und Jugendhilfe erheblich gesteigert und zugleich die kommunale Steuerungsfähigkeit gestärkt werden. Dies ist auch die Zielsetzung des vom Bundeskanzler und den Regierungschefinnen der Regierungschefs der Länder am 25. Juni 2026 beschlossenen Eckpunktepapiers „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen.“
Aus dem Katalog der Lösungen zu Erreichung der in der allgemeinen Begründung genannten Ziele des Regierungsentwurfs (BRats-Drs 441/ 26 S. 2) konzentriert sich die nachfolgende Stellungnahme auf die Themen, bei denen es aus der Sicht des DSGT einen Klärungs- oder Veränderungsbedarf gibt (Nr. 1 bis Nr. 4). Schließlich nimmt der DSGT auch Stellung zum Vorschlag des Bundesrates, die Pflicht des Jugendamts zur Anrufung des Familiengerichts zu erweitern (BRats-Drs. 441/ 26 (Beschluss): Nr.1).
1. Infrastrukturelle Bildungsassistenz (§ 27 Abs. 6, § 35b SGBVIII-E)
Anders als noch im Referentenentwurf ist im Regierungsentwurf die infrastrukturelle Bildungsassistenz nicht mehr in Hochschulen, sondern nur noch in Kitas und Schulen vorgesehen. Im Übrigen verbleibt es bei dem Vorrang der infrastrukturellen Bildungsassistenz vor dem individuellen Anspruch auf Anleitung und Begleitung in Kitas oder Schulen in Form einer Einzelfallhilfe.
Unklar bleibt der Anwendungsbereich dieser Vorschrift im Hinblick auf Kinder und Jugendliche mit Behinderung: Während es in der allgemeinen Begründung heißt: „Entsprechende Leistungen der „Schulbegleitung“ und „Kita-Assistenz“ nach dem SGB IX sind davon nicht erfasst“ (BRats-Drs. 441/26 S.22), beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 35a SGB VIII künftig nicht mehr auf Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung. So spricht der Wortlaut von § 35a Abs. 1 SGB VIII-E von „Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Kindern oder Jugendlichen im Sinne von § 7 Abs. 2 SGB VIII“, erfasst also Kinder und Jugendliche mit allen Formen von Behinderung. In der Begründung zu § 35a SGB VIII–E ist zu lesen: „Zwar enthält der Wortlaut nun keine Begrenzung mehr auf die der (drohenden) seelischen Behinderung. Aufgrund der Vorrang-Nachrang-Regelung in § 10 Abs. 4 gilt diese Anspruchsgrundlage vorrangig nur für Kinder und Jugendliche mit (drohenden) Behinderungen aufgrund von seelischen Beeinträchtigungen“ (BRats-Drs. 441/26 S. 46). Dies bedeutet aber, dass die Kinder- und Jugendhilfe künftig die Pflicht zur Leistungsgewährung in nachrangiger Zuständigkeit hat und künftig als „Ausfallbürge“ (auch) für den Träger der Eingliederungshilfe nach § 94 SGB IX leisten muss, was die Planung einer bedarfsgerechten Bildungsassistenz erheblich erschwert.
Noch kritischer zu betrachten ist die in der Begründung angenommene Absicht, die Vorrangregelung auf die Bildungsassistenz auf Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung zu beschränken. In den Kommunen, die nicht die Gesamtzuständigkeit „erproben“, wären demnach Anleitungs- und Begleitungsbedarfe junger Menschen mit (drohender) geistiger/körperlicher Behinderung in Kita und Schule vorrangig durch das SGB IX Teil 2 und damit den Träger der Eingliederungshilfe zu decken. Dort ist die Gewährung der Leistung ausschließlich als Einzelhilfe, nicht als Infrastrukturangebot vorgesehen (§ 112 Abs. 4, § 116 SGB IX). In diesem Fall würde der Kreis junger Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung von der infrastrukturellen Bildungsassistenz gar nicht erfasst. Es käme zu einem Nebeneinander zwischen genereller Einzelfallhilfe und (vorrangig) infrastruktureller Bildungsassistenz je nach Behinderungsform.
Im Hinblick auf das Profil der Förderung in Kindertageseinrichtungen, wie es in § 22a Abs. 4 SGB VIII seit der Fassung durch das KJSG formuliert wird, ist die Regelung zudem widersprüchlich, weil dort bereits von einer „gemeinsamen Förderung von Kindern mit Behinderungen und Kindern ohne Behinderungen“ die Rede ist, also nicht zwischen Kindern mit verschiedenen Formen der Behinderung differenziert wird. Da die Verpflichtung für eine infrastrukturelle Ausgestaltung der Kindertageseinrichtung bereits seit dem 10.6.2021 besteht, enthält die vorgesehene Regelung in § 35b SGB VIII-E insoweit – rechtlich gesehen – kein Einsparpotenzial.
Hinsichtlich des Profils der infrastrukturellen Angebote wird zwar seit der ersten Fassung des Referentenentwurfs auf § 80a SGB VIII-E verwiesen. In der Begründung zu § 35b SGB VIII-E ist von „dem in § 80a SGB VIII-E definierten infrastrukturellen Angebot der Bildungsassistenz“ die Rede (BRats-Drs. 441/22 S. 48). Indes enthält § 80a SGB VIII-E keine solche Definition, sondern nur Verfahrensregelungen. Anders als noch im Referentenentwurf ist im Wortlaut des § 80a S. 2 SGB VIII-E im Regierungsentwurf zudem nicht mehr explizit vorgesehen, dass Landesrecht „insbesondere auch die Beteiligung der in den Ländern für die Finanzierung der Schulen oder Hochschulen verantwortlichen Stellen an den Kosten der Angebote“ regelt. Landesrecht soll nur noch „insbesondere die Beteiligung der nach Landesrecht für die Schulen zuständigen Behörden“ regeln. Die Begründung im Regierungsentwurf geht weiterhin davon aus, dass vor „dem Hintergrund des kompetenzrechtlichen Gefüges […] hierfür auch entsprechende landesrechtliche Vorgaben erforderlich [sind], die auch eine Mitfinanzierung der Infrastrukturangebote durch die für die Schulen verantwortlichen Stellen regeln […]“.
Mit der infrastrukturellen (inklusiven) Ausgestaltung des Schulunterrichts gewinnt aber die Frage der Leistungskongruenz von Schule und Jugendhilfe und dem daraus abgeleiteten Nachrang der Kinder- und Jugendhilfe (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) zentrale Bedeutung. Ob für die infrastrukturelle Bildungsassistenz wie bisher für die einzelfallorientierte Eingliederungshilfe weiterhin eine Leistungskongruenz und damit eine „Ausfallbürgschaft“ der Kinder- und Jugendhilfe bei einem fehlenden Angebot der Schule eröffnet ist, die Kinder- und Jugendhilfe also nachrangig leisten muss, erscheint höchst zweifelhaft. Bei einem inklusiven Verständnis von Bildung und Erziehung in der Schule ist eine infrastrukturelle Bildungsassistenz dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule (zum Begriff: BSG 9.12.2016 – B 8 SO 8/15 R) zuzurechnen und fällt damit in die alleinige Zuständigkeit der Schule. Für eine Ausfallbürgschaft der Kinder- und Jugendhilfe bzw. der Eingliederungshilfe ist dann kein Raum mehr. Wird die Regelung des Regierungsentwurfs geltendes Recht, dann wird die Zuordnung der infrastrukturellen Bildungsassistenz zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule negiert. Die Folge ist, dass die kommunalen Gebietskörperschaften mit der „Ausfallbürgschaft“ (Bereitstellung der Bildungsassistenz bei voller Kostenbelastung) konfrontiert sind, solange nicht auf der Landesebene eine finanzielle Beteiligung der Schulverwaltung herbeigeführt wird, die wiederum der Bundesgesetzgeber nicht einfordern kann. Das Ganztagsförderungsgesetz und seine Umsetzung sollten als Warnung dienen. Deshalb sollte der Bundesgesetzgeber von der Einführung einer infrastrukturellen Bildungsassistenz im Bereich der Schule absehen und auf der politischen Ebene das Gespräch mit der Kultusministerkonferenz suchen, um die Länder zur Einführung einer Bildungsassistenz zu bewegen.
2. Reduzierung der Komplexität und Schnittstellen in der Eingliederungshilfe:
2.1. Behinderungsbegriff (Art. 2 Nr.8: § 35a SGB VIII-E)
Die Anwendung des modernen Behinderungsbegriffs, wie er bereits seit dem KJSG im SGB VIII verankert ist, auf den Tatbestand der Eingliederungshilfe nach § 35a war überfällig und ist zu begrüßen.
Allerdings wird – wie bereits unter 1. Bildungsassistenz thematisiert – der Leistungstatbestand des § 35a SGB VIII im Regierungsentwurf dahingehend angepasst, dass er keine Begrenzung mehr auf (drohende) seelische Behinderungen enthält, sondern alle Behinderungsarten umfasst. Damit wird im SGB VIII-E eine Anspruchsgrundlage für Leistungen der Eingliederungshilfe an alle jungen Menschen, unabhängig von der Art der Behinderung, geschaffen, was die „Erprobung“ der Gesamtzuständigkeit über § 10c SGB VIII-E in materiell-rechtlicher Hinsicht ermöglichen soll (BRatDRs. 441/26 S. 46). In Kommunen, die nicht „erproben“, wird damit eine nachrangige Zuständigkeit der Jugendhilfe für die Deckung von Teilhabebedarfen bei Bestehen einer (drohenden) geistigen oder körperlichen Behinderung geschaffen. Künftig könnte das Jugendamt damit für den Personenkreis junger Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung im Rahmen der jugendhilferechtlichen Ausfallbürgschaft zur (nachrangigen) Leistungsgewährung verpflichtet sein. Solange der Bundesgesetzgeber die Realisierung der Gesamtzuständigkeit nicht ins Auge fasst, erscheint die Erweiterung des Anwendungsbereichs in der Eingliederungshilfe in § 35a SGB VIII nicht sachgerecht.
2.2. Verfahrenslotse (Art. 6: § 10b SGB VIII)
Die Entfristung der Vorschrift zum Verfahrenslotsen ist wegen der (geplanten) Fortsetzung der getrennten Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe aber auch vor dem Hintergrund des gegliederten Systems der Reha-Leistungen zu denen auch Leistungen der Krankenversicherung und der Bundesagentur gehören, und den damit verbundenen Abstimmungsproblemen zu begrüßen.
Durch den Wegfall der verbindlichen Übergangsperspektive zur Gesamtzuständigkeit verändert sich jedoch die Funktion der Verfahrenslotsen. Sie waren ursprünglich auch als Unterstützung in einem Übergangsprozess zur inklusiven Gesamtzuständigkeit angelegt. Damit ist gegebenenfalls der Aufgabenbereich des Verfahrenslotsen nachzujustieren. Die Forderung des Bundesrates, die Entfristung aufzuheben und stattdessen die Befristung zu verlängern, ist jedoch nicht nachvollziehbar (BRats-Drs. 441/26 S. 14).
2.3. Experimentierklausel (Art. 2 Nr. 5: § 10c SGB VIII-E)
Abweichend von allen bisherigen Anläufen der Bundesregierung zur Realisierung der Gesamtzuständigkeit sieht der Gesetzentwurf keine dritte Stufe zur Umsetzung mehr vor. Nun enthält der Gesetzentwurf nicht einmal mehr eine Länderöffnungsklausel, sondern wie bereits in der letzten Fassung des Referentenentwurfs nur noch eine „Erprobungsklausel“ (Art. 2 Nr. 5: § 10c SGB VIII-E). Angesichts einer vierzigjährigen Debatte ist ein solcher Verfahrensschritt nicht nachzuvollziehen. In der Stellungnahme des DIJuF heißt es dazu: „Die Einführung einer Experimentierklausel schafft weiteren Verwaltungsaufwand, ohne die Gewissheit, dass dieser auf dem Weg zu einer künftigen Gesamtzuständigkeit gut investiert ist. Das Kernproblem, dass die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Jugendhilfe- und Eingliederungshilfeträger in 550 Kommunen tagtäglich enorme Verwaltungsressourcen kostet, geht der RegE nicht an.“ In seiner Stellungnahme weist das DIJuF dann auf eine Vielzahl klärungsbedürftiger Fragen hin. Mit diesem Schritt „verabschiedet“ sich die Bundesregierung von ihrer Vereinbarung im Koalitionsvertrag.
Vom Anwendungsbereich her hat eine „Erprobungsklausel“ wegen der geforderten Verwaltungskooperation mit dem Träger der Eingliederungshilfe (§ 10c Abs. 5 Nr. 3 SGB VIII-E) nur Relevanz für Jugendämter in solchen Bundesländern, in denen auch dieselbe kommunale Gebietskörperschaft für die Eingliederungshilfe nach den §§ 90 ff. SGB IX zuständig ist. In diesen Bundesländern ist bereits jetzt in einzelnen Kreisen und Städten sowie in den Stadtstaaten organisatorisch auch die Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe für junge Menschen den Jugendämtern übertragen worden. Damit bleiben zwar die Rechtsgrundlagen unverändert, die Zuständigkeiten werden aber in eine Behörde bzw. Verwaltungseinheit zusammengeführt. Der Leistungszugang für die anspruchsberechtigten Personen bzw. ihre gesetzlichen Vertreter wird damit deutlich erleichtert.
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe können im Rahmen der Erprobung nur auf Antrag und nach Zulassung durch die nach Landesrecht zuständige Stelle Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII erbringen, die gegenüber dem SGB IX auch für junge Menschen mit drohenden Behinderungen infolge körperlicher, geistiger oder Sinnesbeeinträchtigungen vorrangig gestellt werden. Demgegenüber bedarf es für die Gesamtzuständigkeit des Jugendamts sowohl für Leistungen nach dem SGB VIII als auch nach dem SGB IX – also auf organisatorischer Ebene – (nur) einer Organisationsentscheidung der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft.
Es besteht daher bei der Erprobungsklausel das Risiko, dass nicht in dem vorgesehenen, ausreichenden Umfang Modellvorhaben zustande kommen, die eine belastbare und valide Evaluation der strukturellen Voraussetzungen und der erprobten Ansätze ermöglichen.
Der „Abschied“ von der Vereinbarung im Koalitionsvertrag also von der verbindlichen Umsetzung des Ziels der Gesamtverantwortung der Kinder und Jugendhilfe im Hinblick auf die Eingliederungshilfe für alle jungen Menschen mit Behinderung und der Rückzug auf eine ergebnisoffene Erprobungsklausel hat auch eine verfassungsrechtliche Dimension. Seit mehr als 30 Jahren sind die Rechtsgrundlagen für die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung und für Kinder und Jugendliche mit anderen Formen der Behinderung materiellrechtlich auf zwei Gesetze verteilt. Dort unterscheiden sich nicht nur die Leistungsvoraussetzungen (Bedeutung der „Wesentlichkeit“ der Behinderung), sondern auch die Ausgestaltung des Dreiecksverhältnisses (Finanzierung der Hilfen, Vertragsrecht, Schiedsstellenfähigkeit der Vereinbarungen). Eine solche Differenzierung mag für einen Übergangszeitraum, wie er anfangs auch angestrebt war, vertretbar sein. Eine dauerhafte Beibehaltung der Ungleichbehandlung ist jedoch nicht mit dem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 GG) vereinbar. Es sind jedenfalls keine sachlichen Gründe für eine Differenzierung zwischen verschiedenen Formen der Behinderung erkennbar.
Nicht zuletzt vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund bestehen erhebliche Bedenken gegen die Strategie der Bundesregierung. Der Deutsche Bundestag sollte deshalb an der Zielsetzung der Gesamtzuständigkeit festhalten und dafür verbindliche Vorgaben machen.
3. Vorranggebot im Hinblick auf Infrastruktur- und Regelangebote sowie Hilfen und Maßnahmen der Jugendsozialarbeit bei Jugendlichen und jungen Volljährigen (Art. 2 Nr. 7: § 27 Abs. 5 SGB VIII-E)
3.1. Vorrang von Infrastruktur- und Regelangeboten
Infrastrukturelle Angebote oder Regelangebote insbesondere nach den §§ 16 bis 18, 22 bis 25 oder 13, sind künftig nach Maßgabe von § 36 Absatz 2 vorrangig zu gewähren, wenn sie im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen im Einzelfall geeigneter oder gleichermaßen geeignet sind (Art. 2 Nr. 7: § 27 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII-E).
Dieses Gebot läuft ins Leere, da es sich bei den infrastrukturellen Angeboten um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt und viele der sogenannten niederschwelligen Leistungen bzw. Regelangebote vor Ort nicht bedarfsgerecht vorhanden sind. Es bedürfte also zuallererst einer gesetzlichen Regelung im Leistungsspektrum des SGB VIII sowie eines bedarfsgerechten Ausbaus dieser Hilfen; mit entsprechenden Kostenfolgen. Stehen aber bedarfsgerechte kostengünstigere Hilfeangebote zur Verfügung, so bedarf es keiner ausdrücklichen gesetzlichen Vorrangregelung, da es sich kein Jugendamt leisten kann, bei gleicher oder sogar besserer Eignung einer kostengünstigeren Alternative die kostenintensivere Alternative zu wählen. Dieses Problem wird auch nicht dadurch entschärft, dass die Entscheidung über die vorrangige Gewährung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden soll (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII-E).
Hinzu kommt, dass bei dieser Gegenüberstellung eine Kongruenz von Leistungen unterstellt wird, die es so nach ihrer Systemfunktion gar nicht gibt. Dies gilt etwa für den im Entwurf unterstellten Vorrang der Förderung von Kindern in einer Kita (§ 22 SGB VIII) vor der sozialpädagogischen Familienhilfe (§§ 27, 31 SGB VIII), mit dem nach Auffassung der Bundesregierung allein jährlich 100 Mio. Euro eingespart werden könnten (BRats-Drs. 441/26 S. 35). Die genannten Leistungen sind nicht miteinander austauschbar oder gegebenenfalls ersetzbar, sondern können nur gemeinsam zur Anwendung kommen. Während sich die Förderung in der Kita auf die Person des Kindes bezieht, bezieht sich die sozialpädagogische Familienhilfe auf das gesamte Familiensystem und dessen Lebenssituation.
Mit den geplanten Kürzungen bzw. den vorgesehenen Konkurrenzregelungen zum Vorrang sog. Infrastruktur- und Regelangebote vor der Hilfe zur Erziehung werden die Bedarfe von Eltern und Kindern nicht mehr gedeckt. Damit nimmt die Bundesregierung in Kauf, dass Eltern nicht mehr die ihnen zustehende Leistung zur Verbesserung ihrer Erziehungskompetenz und zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung erhalten.
Damit berücksichtigt der Gesetzentwurf die Grundrechte von Kindern und Jugendlichen sowie die der Eltern nicht hinreichend (Art. 2 i.V. mit Art. 6 Abs. 2 GG; BVerfG 19. 2 2013- 1 BvL 1/11 — 1 BvR 3247/09 – Rn.40 ff.) und nimmt in Kauf, dass Jugendämter bzw. Familiengerichte mangels rechtzeitiger bedarfsgerechter präventiver Leistungen bei einer Verschärfung der Lebenssituation von ihrem Wächteramt Gebrauch machen müssen, das meistens mit einer Trennung von Kindern und Eltern verbunden ist. Damit wird der in der Begründung eingangs hochgehaltenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. (BRats-Drs. 441/ 26 S. 27).
3.2. Vorrang von Leistungen der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII)
Bei Jugendlichen und jungen Volljährigen sind Hilfen oder Maßnahmen nach § 13 nach Maßgabe von § 36 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 vorrangig zu gewähren, wenn sie geeigneter oder gleichermaßen geeignet sind. (Art. 2 Nr. 7: § 27 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII-E). Dabei bezieht sich der Vorrang von Leistungen der Jugendsozialarbeit nicht nur auf die Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen, sondern auf das gesamte Leistungsangebot des § 13 SGB VIII.
Die Leistungskongruenz wird in der Begründung zum Gesetzentwurf wie folgt erläutert
„Insbesondere bei jungen Volljährigen, aber auch bei (älteren) Jugendlichen rücken bei der bedarfsentsprechenden Ausrichtung des Hilfeziels der erfolgreiche Abschluss einer schulischen oder beruflichen Ausbildung, die Eingliederung in die Arbeitswelt und die Vorbereitung auf ein selbständiges Leben in den Vordergrund. Bedarfslagen und damit Leistungsziele der Angebote nach § 13 SGB VIII und der Leistungen nach §§ 27, 41 SGB VIII, hier insbesondere nach § 34 SGB VIII, können sich überschneiden. Um den Fällen Rechnung zu tragen, in denen eine im Vergleich zu erzieherischen Hilfen weniger intensive sozialpädagogische oder pädagogische Betreuung dem individuellen (erzieherischen) Bedarf, der vor allem eine schul- und berufsbezogene Hilfe, lebenspraktische Unterstützung und auch ein sozialpädagogisch flankiertes Wohnangebot erfordert, besser oder zumindest gleichermaßen entspricht, wird nunmehr den diesem Leistungsprofil entsprechenden Angeboten nach § 13 SGB VIII ein Vorrang eingeräumt.“ (BR-Drs. 441/ 26 S. 45).
Bei der Gegenüberstellung dieser Leistungen unterstellt die Bundesregierung eine Kongruenz zwischen zwei Leistungstypen, die es so nach ihrer Systemfunktion – jedenfalls für junge Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres – nicht gibt.
Verhältnis zur Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII)
Sozialpädagogische Hilfen der Jugendsozialarbeit (§ 13 Abs. 1 bis 3 SGB VIII) richten sich unmittelbar an die jungen Menschen, während Adressaten der Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII die Personensorgeberechtigten sind, weil dort der Schwerpunkt auf der Stärkung und Wiederbefähigung der Eltern zur Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung liegt. Hilfe nach § 13 SGB VIII hat nicht die Bearbeitung eines „Erziehungsdefizits“ – ausgelöst durch das Verhalten der Eltern – zum Gegenstand, sondern die gesellschaftliche Integration von jungen Menschen, die in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind. Die beiden Leistungsbereiche haben daher unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Zielsetzungen und damit unterschiedliche Rechtsfolgen (Schön in Wiesner/Wapler § 13 SGB VIII Rn. 9 unter Verweis auf Schruth ZKJ 2009, 189 (190); jurisPK-SGB VIII/Schruth § 13 Rn. 101 ff.)
Dies gilt auch für den (hier relevanten) Hilfebedarf von Jugendlichen (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII).
Den Eltern obliegt die Erziehungsverantwortung bis zur Volljährigkeit. Was sich dynamisch verändert, ist die Art und Weise der Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung: Sie ist darauf ausgerichtet, den jungen Menschen zur Selbstständigkeit hinzuführen, um sich am Ende überflüssig zu machen. Daher gibt es auch in dieser Altersstufe Konstellationen, in denen die Eltern bei der Verselbstständigung Jugendlicher und damit verbundenen Konflikten Beratung, Unterstützung und Hilfe brauchen. Deshalb ist die systemische Sicht rechtlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eines jungen Menschen maßgeblich – entwicklungspsychologisch auch darüber hinaus.
Ausführlich äußert sich die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) in ihrem Diskussionspapier „Jugendsozialarbeit in Verantwortung der Kinder- und Jugendhilfe“ (AGJ 2020) im Kapitel 4: Herausforderungen innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe zur Frage der Leistungskongruenz und differenziert dabei sachlich zutreffend zwischen Hilfen zur Erziehung (AGJ S.10) und Hilfe für Junge Volljährige (AGJ S.11).
Verhältnis zu Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII)
Bei jungen Volljährigen geht es um das Verhältnis der Leistungen nach § 13 SGB VIII zu den Leistungen nach § 41 (Hilfe für junge Volljährige). Hier ist im Hinblick auf die Systemfunktion eine Leistungskongruenz erkennbar. Denn zwischen Leistungen nach § 13 und § 41 ist keine völlige Trennschärfe gegeben (siehe AGJ a.a.O. S.11 und VG München BeckRS 2018, 27196 Rn. 35).
Sowohl § 41 wie § 13 schließen Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen ein, so dass der Bedarf nach solchen Maßnahmen nicht als Abgrenzungskriterium herangezogen werden kann.
Als Abgrenzungskriterium kann jedoch die Intensität der pädagogischen Unterstützung herangezogen werden. Während sie bei der Hilfe nach § 41 im Vordergrund steht und die schulische oder berufliche Bildungsmaßnahme eher Annexcharakter hat, steht bei § 13 die sozialpädagogisch orientierte schulische oder berufliche Ausbildung im Vordergrund. (Gallep in Wiesner/Wapler SGB VIII § 41 Rn. 56).
Insofern ist das Konzept der Bundesregierung, das von einem Vorrang der Leistungen nach § 13 SGB VIII ausgeht, für die Altersgruppe der jungen Volljährigen nachvollziehbar. Dennoch bleibt die Frage im Raum, warum es dafür einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedarf. Eine solche Regelung könnte den Eindruck erwecken, dass die Fachkräfte im Jugendamt bislang kostenintensivere Hilfe gewähren, obwohl eine kostengünstigere Leistung gleichermaßen oder sogar besser geeignet wäre. Angesichts der Haushaltssituation der kommunalen Gebietskörperschaften erscheint diese Annahme wenig plausibel. Hinzu kommt, dass es bei der Kostenbelastung einer längerfristigen Perspektive bedarf. Im Hinblick auf die sog. teuren Einzelfallhilfen hat die Arbeiterwohlfahrt inzwischen nachgewiesen, dass sich Jugendhilfeleistungen schon nach wenigen Jahren rechnen (PM vom 25.06.2025 https://awo.org/pressemeldung/jugendhilfeleistungen-rechnen-sich-schon-nach-wenigen-jahren/).
Damit ist auch unter Kostengesichtspunkten das Konzept der Bundesregierung nicht überzeugend. Es steht im Widerspruch zu der gemeinsamen Vorgabe von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden. Danach sollen sämtliche Reformüberlegungen dem Grundsatz unterliegen, dass das Wohl von Kindern und Jugendlichen sowie die Rechte von Menschen mit Beeinträchtigungen stets gewährleistet werden. Mit der im Entwurf hervorgehobenen Perspektive möglicher Kostensenkungen drängt sich der Eindruck auf, dass nicht die Verbesserung der Lebenslagen der betroffenen jungen Menschen und ihrer Familien, sondern die Umsteuerung eines Leistungssystems unter Einspargesichtspunkten im Vordergrund steht.
4. Stärkung des aufgabenspezifischen Kompetenzerfordernisses in der Kinder- und Jugendhilfe (Art. 1 Nr. 9: § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII-E)
Künftig sollen hinsichtlich der Gewährleistung des Kindeswohls die personellen Voraussetzungen auch „nach den jeweils durch dieses Personal in der Einrichtung wahrzunehmenden Funktionen richten“. Für die beschäftigen Personen bedeutet dies eine deutliche Verschiebung vom allgemeinen Fachkraftmodell hin zu einem funktionsgebundenen Kompetenzmodell. Dies kann Spezialisierung stärken und unspezifische Unterbesetzung sichtbar machen, verändert aber zugleich das Berufsverständnis, fördert formale Rollen- und Verantwortungszuschreibungen und kann formalen Qualifikationsdruck verstärken. Es bleibt abzuwarten, welche Folgen dies in der Praxis für den Personaleinsatz haben wird. Zudem besteht die Gefahr, dass die persönliche Bezugsebene Schaden leidet und im Einzelfall unklar bleibt, welche Person intern die Funktion des Bezugserziehers/der Bezugserzieherin ausübt und damit Verantwortung im Hinblick auf das einzelne Kind bzw. den /die Jugendliche(n) trägt.
5. Erweiterung der Meldepflicht des Jugendamts gegenüber dem Familiengericht (BRats-Drs. 441/26 (Beschluss): 1. Zu Art. 1 Nr. 2 (§ 8a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII)
In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf hat der Bundesrat vorgeschlagen, in § 8a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nach der Angabe „mitzuwirken“ die Angabe „oder sich weigern, geeignete und erforderliche Hilfe zu beantragen“ einzufügen. Der Bundesrat will damit in den Einzelfällen, in denen sich Eltern weigern, eine geeignete und erforderliche Hilfe zur Erziehung zu beantragen, das Jugendamt verpflichten, das Familiengericht anzurufen: „Damit soll erreicht werden, dass die Erziehungsberechtigten auch unterhalb der Schwelle des vollständigen oder teilweisen Entzugs der elterlichen Sorge, mit Hilfe der Autorität des Gerichts, zur Inanspruchnahme von Angeboten des Jugendamts bewegt werden. So kann versucht werden, einer konkreten Kindeswohlgefährdung bereits frühzeitig im Vorfeld entgegen zu wirken.“
Bereits nach geltendem Recht ist das Jugendamt verpflichtet, das Familiengericht anzurufen, wenn es dessen Tätigwerden für erforderlich hält (§ 8a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1). Die Anrufungspflicht ist im Rahmen des Kinder -und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes im Jahre 2005 auf die Konstellation erweitert worden, in der die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, an der Gefährdungseinschätzung mitzuwirken – mithin in einem Verfahrensstadium, in dem eine Gefährdung des Kindeswohls noch nicht festgestellt worden ist bzw. mangels Mitwirkung nicht festgestellt werden konnte (§ 8a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2). Die vorgeschlagene Erweiterung der Anrufungspflicht würde indes erst in einem Verfahrensstadium wirksam, in dem die Gefährdungseinschätzung abgeschlossen ist und auch die Fälle erfassen, in denen das Jugendamt zwar einen Hilfebedarf sieht, aber keine Kindeswohlgefährdung feststellen konnte.
Die angestrebte Änderung von § 8a Abs. 2 SGB VIII verstößt gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Eine Maßnahme des Familiengerichts ist verfassungsrechtlich ausschließlich dann zulässig, wenn ohne staatliche Intervention das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Daher läuft eine Anrufung ins Leere, wenn das Jugendamt im Rahmen seiner Gefährdungseinschätzung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass keine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Eltern haben das Recht, unterhalb der Schwelle der Kindeswohlgefährdung, Hilfen von Seiten des Staates abzulehnen. Es ist dann die Aufgabe des Jugendamtes, die Gründe für die Ablehnung in Erfahrung zu bringen, die Eltern zur Inanspruchnahme von Hilfen zu motivieren und Kinder zu stärken, aber nicht umgehend das Familiengericht anzurufen. Dieser Schritt ist erst angezeigt, wenn eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 BGB ohne Intervention durch das Familiengericht gegenüber den Personensorgeberechtigten nicht abgewendet werden kann. Die Grundrechte von Kindern und Eltern verpflichten den Staat, vorrangig „durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen“ (BVerfG 24.3. 2014 – 1 BvR 160/14, Rn. 40 f.m.w.N.). Dem Schutz von Kindern und Jugendlichen wäre zudem nicht gedient, wenn das Familiengericht vorschnell angerufen würde, statt die Abwehr von Eltern gegenüber dem Jugendamt als Ressource zu erkennen und zu nutzen. Da in der Einschaltung des Gerichts eine erhebliche Misstrauensbekundung gegenüber den Eltern liegt, ist der Kontakt nach der Anrufung regelmäßig erheblich gestört, teilweise geht er (vorübergehend) verloren (Meysen in FK- SGB VIII § 8a Rn. 46).
Ergebnis
Nachdem die Gesamtzuständigkeit für die Eingliederungshilfe auf unbestimmte Zeit vertagt worden ist, besteht die Gefahr, dass der ursprüngliche Reformansatz verfehlt wird und die angestrebten Einsparungen in den kommunalen Haushalten zulasten einer bedarfsgerechten Leistungserbringung gehen. Für die Leistungsadressaten (Eltern und junge Menschen) bedeutet dies, dass sich ihre Funktion als anspruchsberechtigte Personen verschlechtert. Sie tragen künftig die Beweislast dafür, dass der Bedarf nur durch eine Einzelfallhilfe gedeckt werden kann. Eine solche Entwicklung verstärkt das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Fachkräften und Leistungsadressatinnen bzw. Leistungsadressaten.
Das Vorranggebot missachtet nicht nur fehlende Leistungskongruenzen, sondern fixiert die Kostenfrage auf den Zeitpunkt der Leistungsgewährung. Es lässt dabei völlig außer Acht, dass sich Bedarfe jederzeit ändern können. Zudem blendet es aus, dass bei dieser Betrachtungsweise die tatsächlichen Kosten am Ende deutlich steigen werden. Insgesamt betrachtet erwartet der Entwurf Kosteneinsparungen, die nur durch Verstoß gegen den Grundsatz der Bedarfsgerechtigkeit, einem Strukturprinzip des Sozialrechts, erzielt werden können. Zudem bleibt völlig außer Betracht, dass kurzfristige Einsparungen langfristig zu deutlich erhöhten Ausgaben führen (können).
Das eingangs erwähnte Ziel, „mit einer umfassenden, zweistufigen Strukturreform die Effektivität und Effizienz der Kinder- und Jugendhilfe erheblich zu steigern und zugleich die kommunale Steuerungsfähigkeit zu stärken“, wird mit diesem Entwurf nicht erreicht.
Kassel, 09. Oktober 2026
Michael Löher
Präsident des Deutschen Sozialgerichtstages


