Sehr geehrte Damen und Herren,
der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. (DSGT) dankt für die Gelegenheit, sich im Rahmen der Anhörung zum Gesetzesvorhaben zu beteiligen. Im Einzelnen nehmen wir wie folgt Stellung:
1. Ausgangslage und Zielsetzung des Entwurfs
Der DSGT weist wie bei einzelnen vorangegangenen Anhörungen darauf hin, dass auch hier die Anhörungsfrist zu kurz ist, um unter Einbeziehung der relevanten Expertise zu allen einzelnen Änderungsvorhaben dezidiert Stellung zu nehmen.
Der DSGT hat sich in der Vergangenheit in diversen Stellungnahmen (20.12.2022, 2.10.2024) ausführlich mit den Reformvorhaben zum SGB VIII befasst. Insofern begrüßt der DSGT ausdrücklich das mit dem vorliegenden Referentenentwurf verfolgte Ziel der Gesamtzuständigkeit der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen mit und ohne Behinderung (sog. Große Lö-sung). In diesem Zusammenhang hält der DSGT insbesondere die Trennung der unterschiedlichen Leistungsvoraussetzungen bei den Hilfen zur Erziehung und den Eingliederungshilfen, die Regelungen zurAnspruchsvoraussetzung, die Vereinheitlichung der Hilfe- und Leistungsplanung, und die Kostenbefreiung bei den ambulanten Eingliederungshilfen für sachgerecht.
2. Leistungen, Schiedsstelle, Vorrang, Bildungsassistenz
Während der Gesetzgeber des KJSG in der Übergangsvorschrift die Absicht bekundet hatte, dass es bei derGesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für die Eingliederungshilfe weder zu Verschlechterungen für die leistungsberechtigte Person oder kostenbeitragspflichtigen Personen noch zu einer Ausweitung des Kreises derLeistungsberechtigten sowie des Leistungsumfangs im Vergleich zur Rechtslage am 1. Januar 2023 kommen sollte, hält der Referentenentwurf nur noch an der Vorgabe fest, dass es weder zu einer Ausweitung des leistungsberechtigtenPersonenkreises noch der Art und des Umfangs der Leistungen kommen soll (RefE S. 67). Demzufolge soll auch dierelevante Regelung in § 108 Abs. 2 SGB VIII geändert werden (Nr. 72: S. 38,108). Eine Verschlechterung wird damitin Kauf genommen. Die Folgen zeigen sich im Vertragsrecht, nämlich der mangelnden Verpflichtung im SGB VIII, Vereinbarungen im Hinblick auf ambulante Leis-tungen abzuschließen und der fehlenden Schiedsstellenfähigkeit dieser Vereinbarungen (§ 77 SGB VIII wird nicht an §§ 123,126,133 SGB IX angepasst) sowie in den Voraussetzungen zur Geltendmachung des Rechtsanspruchs auf Eingliederungshilfe (dazu Nr.4).
Hinzu kommt die beabsichtigte Einführung eines Vorrangs von Infrastruktur- und Regelangeboten gegenüber der Hilfe zur Erziehung (§ 27a Abs. 4, S. 14,81; dazu Nr. 7). Hinsichtlich der Umsetzung dieses Ziels geht derGesetzentwurf alleine im Hinblick auf die Verlagerung sozialpädagogische Familienhilfe auf eine höhereBetreuungsquote bei Kindern im Alter von 1 bis 3 Jahren in Kitas von einer Entlastung im Bereich der Hilfe zur Erziehung von 100 Mio. € aus (S. 73). Im Hinblick auf den Vorrang von Hilfen und Maßnahmen derJugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII gegenüber Hilfe zur Erziehung bei Jugendlichen und gegenüber Hilfe für junge Volljährige geht der Entwurf von einer Verringerung der Kosten für die stationäre Unterbringung von jungen Menschen im Alter zwischen 16 und längstens 27 Jahren aus und beziffert das Einsparpotenzial beginnend mit 25Mio. € im Jahre 2028 bis auf 250 Mio. € ab dem Jahr 2033 (S. 74). Hinzu kommen Einsparungen durch die Einführung infrastruktureller Bildungsassistenz in Kita und Schule, die mit 78 Mio. € im Jahr 2028 beziffert werden und auf 1,48 Mrd. im Jahr 2035 ansteigen sollen (S.74). Insgesamt ist von einem Einsparpotenzial die Rede, das bei 200,6 Mio. € im Jahr 2028 anfängt und bis 2036 auf rund 2,7 Mrd. € anwachsen soll (RefE S. 74 ff; SüddeutscheZeitung vom 31. März 2026, S. 2).
Damit wird die alte Diskussion um das Potenzial der Sozialraumorientierung, aber auch dessen Grenzen wieder aufgegriffen. Gleichzeitig besteht aber die Gefahr, dass die Bedarfsgerechtigkeit der jeweiligen Hilfen in den Hintergrund tritt und die Rechtsposition der Leistungsadressaten, tat-sächlich eine bedarfsgerechte Hilfe zu erhalten, damit erschwert wird. Vor dem Hintergrund der Haushaltssituation vieler kommunaler Gebietskörperschaften kann dies als Einladung empfunden werden, die Qualität und damit die Bedarfsgerechtigkeit der Leistungen weiter zu beschränken (dazu unten Nr.7).
3. Gesamtzuständigkeit für die Eingliederungshilfe (Nr. 13,14: § 27 ff SGB VIII-E)
Die intendierte Zusammenführung der Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe im SGB VIII sowie die Erweiterung des Förderauftrags um den Aspekt der Teilhabe (§ 1 SGB VIII-E) werden grundsätzlich begrüßt. Die Absicht, die Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen im SGB VIII zusammenzuführen, wird jedoch durch die unbefristete Länderöffnungsklausel (Nr.57 Buchstabe b: § 85 Abs.5 SGB VIII-E) konterkariert. Den Ländern wird damit die Möglichkeit eröffnet, auf unbestimmte Zeit an dem bisherigen Splitting der Eingliederungshilfe für junge Menschen behördentechnisch festzuhalten oder sogar die bisher im SGB VIII geregelte Eingliederungshilfe für junge Menschen mit seelischer Behinderung in die Zuständigkeit der Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX zu übertragen. Verbunden damit ist auch eine dauerhafte länderspezifische Spaltung der Rechtswege. Gleichzeitig wirft die Überführung der Leistungen aus dem SGB IX Teil 2 in das SGB VIII erhebliche Umsetzungsfragen auf. Unklar bleibt schließlich, ob die Gesamtzuständigkeit über das 18. Lebensjahr hinaus er-halten bleibt. Eine Änderung von § 41 SGB VIII (Hilfe für junge Volljährige) ist nicht vorgesehen. Bislang verweist die Vorschrift in Abs. 2 nur im Hinblick auf die Ausgestaltung der Hilfe, nicht aber im Hinblick auf die Leistungsvoraussetzungen auch auf § 35a, was immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten im Hinblick auf den Beginn oder die Fortsetzung von Leistungen der Ein-gliederungshilfe nach Eintritt der Volljährigkeit führt.
4. Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe (Nr. 13, 14: § 27 SGB VIII-E)
Mit der Neufassung des § 27 SGB VIII-E („Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe“) wird eine gemeinsame Anspruchsnorm für Hilfen zur Erziehung und Leistungen der Eingliederungshilfe geschaffen.
Aus Sicht des DSGT bestehen hier erhebliche fachliche und rechtssystematische Bedenken. Die Zusammenführungunterschiedlicher Anspruchslogiken birgt die Gefahr einer Unschärfe hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und kann zu Unsicherheiten in der Rechtsanwendung führen. Zu-dem besteht das Risiko, dass bewährte Differenzierungenzwischen Hilfen zur Erziehung (§ 27 Abs. 2 SGB VIII-E) und Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 27 Abs. 3 SGB VIII-E)verwischt werden. Rechtssystematisch erscheint die „Klammerlösung“ auch deshalb verfehlt, weil Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe von der Systemlogik her auf verschiedenen Ebenen wirken. Eingliederungshilfe enthält nicht nur Schnittmengen zur Hilfe zur Erziehung, sondern – über die Instrumente Hilfsmittel und Assistenzleistungen – Schnittmengen zum gesamten Leistungsspektrum der Kin-der- und Jugendhilfe, indem diese Leistungen als infrastrukturelle Leistungen oder als Leistungen, die andere spezielle Bedarfe decken sollen, auch für junge Menschen mit Behinderung zugänglich gemacht werden sollen.
Der binäre Blick – Eingliederungshilfe und/oder Hilfe zur Erziehung – greift deshalb zu kurz. Die Eingliederungshilfe ist in Beziehung zu allen Leistungen nach dem SGB VIII zu setzen.
Rechtssystematisch erscheint bereits die in der Überschrift von § 27 SGB VIII zum Ausdruck kommende Zielsetzung unspezifisch, weil die dort genannten Ziele nur die allgemeine Programmatik der Zielsetzung des SGB VIII wiederholen, die sich bereits in § 1 des Gesetzes wiederfindet und somit kein Spezifikum der nachfolgenden Leistungen darstellt. Hinzu kommt die abstrakte Begrifflichkeit der „Leistungen zur Entwicklung“, die nachfolgend an keiner Stelle näher spezifiziert wird und in keinem der beiden Leistungstatbestände als Hilfeziel auftaucht.
Das „Dach“ in § 27 Abs.1 SGB VIII -E spitzt die allgemeine Zielsetzung des SGB VIII auf die beiden Leistungstypen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Erziehung zu und erweckt damit den falschen Eindruck, dass Eltern von Kindern mitBehinderung automatisch einen Bedarf an Hilfen zur Erziehung hätten (oder umgekehrt). Außer Frage steht, dass alleKinder einen „erzieherischen Bedarf“ haben, aber deshalb haben nicht ohne weiteres ihre Eltern einen Bedarf an „Hilfen zur Erziehung“ im rechtlichen Sinne.
Schließlich überzeugt die Klammerlösung auch deshalb nicht, weil der Bund den Ländern gleich-zeitig die Möglichkeit eröffnet (§ 85 Abs.5 SGB VIII-E), die (behördenmäßige) Verknüpfung von Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe dauerhaft zu unterlaufen.
Der DSGT hält es deshalb für konsequent und sachgerecht, auf den Begriff „Leistungen zur Entwicklung“ in den Überschriften und auf das in § 27 Abs.1 SGB VIII-E fingierte Dach zu verzichten. Die Absätze 2 bis 6 des § 27 SGB VIII-E müssen demzufolge, wie im geltenden SGB VIII, in die jeweiligen Leistungsbereiche (§ 27 – Hilfen zur Erziehung; § 35a – Eingliederungshilfe) integriert werden.
Vor diesem Hintergrund wird eine Überarbeitung der Regelung für erforderlich gehalten.
5. Anspruch auf Eingliederungshilfe (Nr. 14: § 27 Abs.3, 4 SGB VIIIE-)
27 Abs.3 SGB VIII -E regelt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche und verweist dabei auf den Begriff der Behinderung in § 7 Abs. 2 SGB VIII. Im Folgenden Absatz 4 des § 27-E werden die unbestimmten Rechtsbegriffe Eignung und Notwendigkeit näher definiert. In derBegründung heißt es dazu: „Absatz 4 Satz 1 konkretisiert die Tatbestandsvoraussetzung der Eignung und Notwendigkeit des Absatzes 3, in-dem derPrüfungsmaßstab der Wesentlichkeit des § 99 Absatz 1 SGB IX und das moderne Verständnis von Behinderung inhaltlich aufgegriffen werden“ (RefE S. 80). Unter Bezugnahme auf diese Aussage in der Begründung ist der Gesetzestext in § 27 Abs. 4 SGB VIII-E restriktiv zu interpretieren. Diese Auslegung wird bestätigt durch die Regelung in Absatz 5, die „in Anlehnung an § 99 Abs.3 SGB IX“, also in Fällen einer nicht wesentlichen Behinderung, eineErmessensleis-tung vorsieht.
Das Kriterium der Wesentlichkeit führt dabei als Steuerungsinstrument zu einer Einschränkung des leistungsberechtigten Personenkreises gegenüber dem geltenden Recht.
Kinder mit Behinderungen in der Altersspanne von 0-6 Jahren erhalten nach geltender Rechtslage uneingeschränkt, d.h. ohne Geltung des Wesentlichkeitsprinzips, Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX (vgl. § 46 SGB IX – Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen der Komplexleistung Früherkennung und Frühförderung). Weiter gilt das Kriterium der Wesentlichkeit bislang nicht im Bereich des § 35a SGB VIII hinsichtlich junger Menschen mit seelischer Behinderung. Maßgeblich ist hier jeweils die Berücksichtigung der besonderen Situation im Kindes- und Jugendalter und speziell der präventiven Ausrichtung von Hilfen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe.
Die Übernahme des leistungseinschränkenden Kriteriums der Wesentlichkeit führt mithin zu einer Verschlechterungder Rechtsposition von Kindern und Jugendlichen mit seelischer Behin-derung, wie sie bisher in § 35a SGB VIII geregelt ist.
Im Übrigen ist die Vereinbarkeit des sozialhilferechtlich geprägten Verständnisses des Kriteriums der Wesentlichkeit mit den Vorgaben der menschenrechtsbasierten Grundsätze der UN-BRK vor dem Hintergrund des Leistungs- bzw. Hilfebereichs speziell mit Blick auf eine Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe fraglich. Hier ist unter anderem darauf hinzuweisen, dass die betreffende Konvention gerade keine Unterscheidung zwischen wesentlichen und nicht wesentlichen Teilhabeeinschränkungen enthält. Zudem lässt sich das Kriterium der Wesentlichkeit als Präzisierung leistungsrechtlicher Zugangskriterien auch nicht aus § 2 SGB IX Teil I ableiten.
Der DSGT lehnt die Übernahme des Prinzips der Wesentlichkeit bei den Leistungsvoraussetzungen für die Eingliederungshilfe, das aus § 99 SGB IX übernommen wird, ab.
6. Infrastrukturelle Bildungs- und Inklusionsassistenz
Infrastrukturelle Bildungsassistenz (Nr. 15: 27a Abs.5 SGB VIII-E; Nr. 55: § 80a SGB VIII-E
Mit der Einführung der infrastrukturellen Bildungsassistenz (§ 27a Abs.5 SGB VIII-E) wird ein grundlegender Paradigmenwechsel in der Leistungssystematik der Kinder- und Jugendhilfe voll-zogen. Künftig soll der bislang überwiegend individuell ausgestaltete Anspruch auf Anleitung und Begleitung in Bildungskontexten (§ 27 Abs.3 Satz 3 SGB VIII) durch ein infrastrukturelles, gemeinsam mit den zuständigen Stellen – insbesondere dem Schulsystem – zu planendes Angebot er-setzt bzw. ergänzt werden. Die in der Tageseinrichtung, der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung ist keine Form der Hilfe zur Erziehung, die sich systemisch an die Eltern-Kind – Beziehung richtet. Die Deckung eines erzieherischen Bedarfs in der Kindertageseinrichtung, Schule oder Hochschule ist integraler Bestandteil des Förder- bzw. Bildungs- und Erziehungsauftrags der jeweiligen Einrichtung (für die Kita: §§ 22, 22a SGB VIII). 27a Abs. 5 SGB VIII-E ist deshalb zu streichen. Dies gilt auch für die bereits geltende Regelung in § 27 Abs.3 Satz 3 SGB VIII.
In § 80a SGB VIII-E sind die Wörter „wegen eines erzieherischen Bedarfs oder“ zu streichen.
Der DSGT erkennt an, dass mit der gesetzlichen Verankerung der Inklusionsassistenz das Ziel verfolgt wird, Leistungen effizienter zu organisieren und inklusivere Strukturen zu schaffen, als dies über die einzelfallbezogene Eingliederungshilfe möglich ist. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Leistungen nach dem SGB VIII umkommunale Pflichtaufgaben handelt. Die Einführung der Inklusionsassistenz als Infrastrukturleistung führt daher zu einer erheblichen Ausweitung der Steuerungs-, Planungs- und Finanzierungsverantwortung auf kommunaler Ebene.
Kritisch zu bewerten ist zudem die Verschiebung von individuellen Rechtsansprüchen hin zu strukturellen Angebotsformen. Zwar sieht der Entwurf vor, dass in Einzelfällen weiterhin ein Anspruch auf individuelle Unterstützung besteht, jedoch bleibt unklar, unter welchen konkreten Voraussetzungen dieser greift und wie eine rechtsverbindliche Absicherung gewährleistet wird. Es besteht die Gefahr, dass individuelle Bedarfe hinter standardisierten Lösungen zurücktreten.
Insgesamt bedarf die Regelung einer deutlich präziseren gesetzlichen Ausgestaltung der Kooperation mit dem Bildungsbereich. Eine finanzielle Mitverantwortung des Schulsystems ist nur auf landesrechtlicher Ebene möglich. Wie die Praxis der Schulassistenz im Bereich der Eingliede-rungshilfe zeigt, muss die Jugendhilfe bzw. die Sozialhilfebisher fast überall als Ausfallbürge tätig werden.
7. Vorrang von Infrastruktur- und Regelangeboten (Nr. 15: 27a Abs.4 i.V.m §§ 13, 16, 17, 18, 22 bis 25 SGB VIII-E)
Der im Entwurf vorgesehene Vorrang von Infrastruktur- und Regelangeboten gegenüber individuellen Hilfen bedarf keiner gesonderten gesetzlichen Regelung. Zwar kann eine stärkere Nutzung niedrigschwelliger Angebote sinnvoll sein, jedoch besteht die Gefahr, dass individuelle Bedarfe nicht mehr hinreichend berücksichtigt werden. Zudem dürfte bereits jetzt die Gefahr, dass Leistungsadressaten auf nicht bedarfsgerechte niedrigschwellige Angebote verwiesen werden, weit-aus größer sein als die „Gefahr“, dass Leistungsadressaten eine zu intensive Leistung erhalten. Durch den aktualisierten Verweis in § 41 Abs.2 auf § 27a Abs.4 (Nr. 35 Buchst.a) kommt die Vorschrift auch bei den Hilfen für junge Volljährige zur Anwendung. Damit wird die durch das KJSG intendierte Verbesserung der Hilfen für junge Volljährige zur Disposition gestellt.
Wie bereits eingangs dargestellt, ist mit diesem Strukturwechsel alleine von der sozialpädagogischen Familienhilfe zurBetreuung in der Kindertagesstätte die Erwartung verbunden, mittelfristig Kosten bis in Höhe von 100 Mio. € pro Jahr einzusparen. Dabei wird ohne weiteres unterstellt, dass es zwischen der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und der Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe eine Leistungskongruenz, also wenigstens eine teilweise Überschneidung, gibt. Nach der Systemfunktion befasst sich die Förderung in der Kita mit derEntwicklung des Kindes, nimmt aber keinen Einfluss auf die Erziehungskompetenzen der Eltern. Demgegenüber knüpft die Hilfe zur Erziehung systemisch an dem jeweiligen Familiensystem an und befasst sich mit dessen Herausforderungen. So ist in § 31 „von Unterstützung von Familien durch intensive Betreuung und Begleitung in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Behörden“ die Rede. Insoweit ist nicht erkennbar, wie Bedarfe des Familiensystems durch die Förderung des Kindes in der Kita gedeckt werden können. Denkbar ist eine Lotsenfunktion bzw. eine Information über bedarfsgerechte Angebote im Sozialraum durch das Kitapersonal. Bei dem Vorrang von Hilfen und Maßnahmen der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII gegenüber der Hilfe zurErziehung bei Jugendlichen und jungen Volljährigen wird eine Verringerung der Kosten für die stationäre Unterbringungvon jungen Menschen im Alter zwischen 16 und längstens 27 Jahren erwartet. Dabei wird unterstellt, dass der festgestellte Bedarf auch durch einen gerin-geren Personalaufwand gedeckt werden kann. Die Begründung geht davonaus, dass für mindestens 10 % dieser Gruppe Angebote nach § 13 Abs. 3 SGB VIII geeigneter und für mindestens 15 % gleichermaßen geeignet sein können. (RefE S. 74). Quellen für diese Annahmen werden nicht genannt. Die derzeitige Praxis der Heimerziehung ist eher dadurch gekennzeichnet, dass das Personal an seine persönlichen undfachlichen Grenzen stößt. Hinweise für eine Überversorgung müssten bereits jetzt im Rahmen des Hilfeplanverfahrens und der periodischen Hilfeplangesprä-che sichtbar werden und zu einer Veränderung des Hilfeprozesses führen. DieAussage, bei glei-cher Eignung auf das kostengünstigere Angebot zu wechseln, bedarf keiner ausdrücklichen ge-setzlichen Regelung. Eine Aussage, auf infrastrukturelle oder Regelangebote auszuweichen, wenn diese im Einzelfall geeigneter wären, stellt die fachlichen Kompetenzen des Personals in den Jugendämtern infrage. Zudem wird die Gefahr verschärft, dass in den Jugendämtern die Frage nach den Kosten der Frage nach dem Bedarf vorgelagert wird. Der DSGT hält es daher für erforderlich, Absatz 4 zu streichen oder hilfsweise den Vorrang strikt an das Kriterium derBedarfsdeckung im Einzelfall zu knüpfen und sicherzustellen, dass fachliche Erwägungen Vorrang vor fiskalischenSteuerungsinteressen haben. Eine Eingangsberatung durch den Fachdienst im Jugendamt wird in der Regel notwendig sein. Dies gilt vor allem in Fällen, in denen bereits eine Gefährdungseinschätzung nach § 8a Abs.1 SGB VIII vorausgeht (§ 8a Abs.1 Satz 3 SGB VIII).
8. Verfahrenslotse (Nr. 9: § 10b SGB VIII-E)
Die Erweiterung der fachlichen Zuständigkeit des Verfahrenslotsen auf alle Leistungen zur Teil-habe im Sinne von § 4 SGB IX wird grundsätzlich positiv bewertet. Die erwartete Regelung zur Entfristung der Vorschrift (bisher Art. 10 Abs. 4 KJSG) enthält der RefE jedoch nicht, insoweit ist ein Artikel zur Änderung des KJSG einzufügen.
Gleichzeitig stellt die jetzt ausdrücklich vorgesehene organisatorische, funktionale und personelle Trennung dieser Aufgabe hohe Anforderungen an die Praxis. Ohne eine entsprechende personelle Ausstattung besteht die Gefahr, dass die mit der Regelung verbundenen Ziele nicht erreicht werden können.
9. Hilfe- und Leistungsplanung (Nr. 21 bis 24: § 36–36d SGB VIII-E)
Die Zusammenführung und Weiterentwicklung der Hilfe- und Leistungsplanung bietet die Chance, Verfahren zu vereinheitlichen und transparenter zu gestalten. Gleichzeitig ist darauf zu achten, dass die fachliche Qualität derHilfeplanung gewahrt bleibt und keine übermäßige Bürokratisierung erfolgt. In § 36a Abs.1 wird zu den Aufgaben derHilfe- und Leistungsplanung der Begriff der „Wir-kungskontrolle“ eingeführt. So sehr (positive) Wirkungen mit den Hilfenintendiert sind, so schwer sind Wirkungen in der Komplexität sozialer Arbeit nachzuweisen. Die Praxis in Jugendämtern und bei Trägern der freien Jugendhilfe ist mit dieser Aufforderung weitestgehend überfordert. Die Frage der Wirkung sollte der Wirkungsforschung im wissenschaftlichen Kontext überlassen werden. Der DSGT plädiert für die Ersetzungdes Begriffes „Wirkungskontrolle“ durch den bisherigen Begriff „Überprüfung“.
Nach § 36b Abs.1 SGB VIII-E soll künftig die Durchführung einer „Hilfe- und Leistungsplankonfe-renz“ mit Zustimmungoder auf Vorschlag des Leistungsberechtigten erfolgen. Im Gegensatz zum Gesetzentwurf des IKJHG und der Regelung in § 119 SGB IX sieht der Entwurf eine Soll-Verpflichtung und damit eine Verpflichtung im Regelfall vor. Hilfeplangespräche sind ein zentrales Element zur (erfolgreichen) Gestaltung des Hilfeprozesses. Dies gilt sowohl für die Hilfen zur Erziehung, als auch für die Eingliederungshilfe gerade für Kinder und Jugendliche mit (drohender) Behinderung. Ausgehend von den Wünschen und Zielen der Kinder und Jugendlichen sowie ihrer Eltern und ihrer aktuellen Lebenssituation werden Teilhabeziele mit entsprechenden Indikatoren abgestimmt.
Gleichzeitig bietet das persönliche Gespräch die Chance, den gesamten Hilfebedarf in den Blick zu nehmen undKinder, Jugendliche und Eltern zur Inanspruchnahme von Leistungen zu beraten und zu motivieren, um zum Beispiel Benachteiligungen bei der Mobilität, Bildung, Selbstversorgung oder Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gar nicht entstehen zu lassen oder sie zu über-winden. Diese dialogische Sichtweise und die damit verbundenen Potenziale werden bei einem Austausch von schriftlichen Dokumenten zur Ermittlung des Sachverhalts missachtet. Daher ist nicht nachvollziehbar, warum die bisherige Pflicht- auf eine Soll-Regelung reduziert und von der Zustimmung oder dem Vorschlag des Leistungsberechtigten abhängig gemacht wird. Der DSGT votiert für eine unbedingte Verpflichtung zur Durchführung einer Hilfe -und Leistungsplankonferenz.
10. Kostenrecht (Nr. 66- 70: § 91 ff. SGB VIII-E)
Die geplanten Änderungen im Kostenrecht sind grundsätzlich nachvollziehbar. Gleichwohl sind die sozialenAuswirkungen auf die betroffenen Familien sorgfältig zu prüfen, um Zugangsbarrieren zu vermeiden.
11. Kinderschutz (Nr.6: § 8a SGB VIII-E)
Die Ergänzung der Vorschrift wird grundsätzlich begrüßt, führt jedoch zu erhöhten Anforderungen an Kooperation und Abstimmung.
12. Regelungen mit Bezug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (Nr. 38-41: § 42a, 42b, 42e, 42f SGB VIII-E)
Die Frist zur Anmeldung zur Verteilung soll von bisher sieben Werktagen auf einen Monat ausgedehnt werden (Nr. 38:§ 42 a). Diese Regelung ist zu begrüßen, da sie mehr Zeit zum Ankommen und zur Situationsklärung verschafft. Die Frist für die Durchführung des Verteilungsverfahrens soll von einem Monat auf zwei Monate verlängert werden (Nr. 39: § 42 b). Diese Verlängerung mag eine Arbeitserleichterung für das Jugendamt darstellen, sie entspricht aber nicht dem Kindeswohl. Kinder und Jugendliche bleiben damit längere Zeit in der vorläufigen Inobhutnahme gegebenenfalls ohne Beschulung und ohne reguläre rechtliche Vertretung. Unbegleitete ausländische Jugendliche sollen künftig verpflichtet werden, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Bereich des Jugendamts zu nehmen, das aufgrund der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde zuständig ist (Nr. 40: § 42e SGB VIII-E). Damit soll ein Wohnor-twechsel das jungen Menschen verhindert werden.Dieser kann aber auf eine Unzufriedenheit des jungen Menschen mit der Verteilung und gegebenenfalls eine Nichtbeachtung seines Wohls und mangelnden Beteiligung zurückzuführen sein. Einen solchen Wohnortwechsel mit Bußgeld zu be-legen entspricht nicht dem Zweck, unbegleitete Minderjährige zu schützen. Alle unbegleiteten Flüchtlinge, die nicht zweifelsfrei als volljährig eingeschätzt wurden, sollen künftig eine medizinische Altersfeststellung durchlaufen (Nr. 41: § 42f SGB VIII-E). Damit sollen einerseits die Gründe für eine medizinische Altersfeststellung verringert werden, andererseits wird die Regelung über den Entfall des Vorverfahrens (Widerspruchsverfahrens) nach § 68 VwGO nicht mehr dem Landesrecht überlassen. Die grundsätzlichen Bedenken gegen eine medizinische Alterseinschätzung und deren Zuverlässigkeit bleiben bestehen. Die Praktikabilität des Verfahrens bleibt abzuwarten.
13. Stärkung des aufgabenspezifischen Kompetenzansatzes in der Kinder -und Jugendhilfe (Nr.43: § 45; Nr.51: § 78c, Nr.53: § 79).
Künftig sollen die personellen Anforderungen in den Regelungen zur Personalbemessung in den Jugendämtern und Landesjugendämtern, in den Regelungen zu Leistungsvereinbarungen bei stationären Leistungen sowie in den Regelungen zur Betriebserlaubnis für Einrichtungen spezifisch auf die konkreten Aufgabenbereiche und den in diesen wahrzunehmenden Funktionen ausgerichtet werden (S. 4). Für die beschäftigen Personen bedeutet dies eine deutliche Verschiebung vom allgemeinen Fachkraftmodell hin zu einem funktionsgebundenen Kompetenzmodell. Dies kann Spezialisierung stärken und unspezifische Unterbesetzung sichtbar machen, verändert aber zugleich das Berufsverständnis, fördert formale Rollen- und Verantwortungszuschreibungen und kann formalen Qualifikationsdruck verstärken. Es bleibt abzuwarten, welche Folgen dies in der Praxis für den Personaleinsatz haben wird.
14. Änderung des Jugendschutzgesetzes (Art.7)
Der bessere präventive Schutz junger Menschen vor der Gefahr missbräuchlichen Alkoholkonsums wird begrüßt. Zur Umsetzung bedarf es entsprechender Öffentlichkeitsarbeit.
15. Gerichtsbarkeit
Der DSGT nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass der RefE im Allgemeinen Teil seiner Begründung (S. 44) die (sachgerechte) Zuordnung der Leistung der Kinder- und Jugendhilfe zur Sozialgerichtsbarkeit formuliert und hierzu den Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode zitiert. Der Begründung muss dann aber auch eine entsprechende Regelung im Gesetzestext folgen. Das ist allerdings nicht der Fall (s.u.) Auch wenn bisher für Leistungen nach dem SGB VIII der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben war, so tritt jetzt mit der Neuausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe in Form der Einbeziehung der Eingliederungshilfe in das Leistungssystem eine völlig andere Sachlage ein, die den Charakter der Kinder- und Jugendhilfe hin zur Sozialleistung verändert. Das war und ist Ziel der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe. Und so, wie die Sozialgerichtsbarkeit für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus allen übrigen So-zialgesetzbüchern zuständig ist, ist ihre Zuständigkeit für Leistungen des neugeschaffenen SGB VIII eine konsequente Folge daraus. Die Sachnähe der Sozialgerichtsbarkeit haben die Koalitionsparteien der Bundesregierung erkannt und im Koalitionsvertrag verankert.
Abgesehen davon: Zwar soll in § 78g Abs. 2 Satz 2 SGB VIII die Angabe „Verwaltungsgerichten“ durch die Angabe „Sozialgerichten“ ersetzt werden (Nr. 52 S. 33). Dazu heißt es in der Begründung: „Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderung der Rechtswegzuweisung in § 51 SGG (Artikel 3 Nummer 7)“. Eine solche notwendige gesetzliche Regelung enthält der Entwurf aber gerade nicht; der Verweis ist also unzutreffend.
16. Gesamtbewertung und Fazit
Der Referentenentwurf enthält wichtige Reformansätze zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere im Hinblick auf die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für die Eingliederungshilfe für alle jungen Menschen mit Behinderung mit der Reduzierung von Schnittstellen. Unklar bleibt die Anwendung desLeistungstatbestands der Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) auf junge Volljährige mit einem behinderungsbedingten Bedarf, da die Vorschrift bislang nur bei den Rechtsfolgen, nicht aber bei denLeistungsvoraussetzungen auf § 35a SGB VIII verweist, was immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten führt. Gleichzeitig handelt es sich um einen tiefgreifenden Systemumbau, der unter den aktuellen Rahmenbedingungen erhebliche Risiken birgt. Dies gilt vor allem für den Vorrang infrastruktureller Leistungen vor Leistungen der Hilfe zur Erziehung. Vor dem Hintergrund der Kostensituation in vielen Jugendämtern ist zu befürchten, dass auf diese Weise die Legitimation geschaffen wird, Leistungen zu finanzieren, die nicht (mehr) bedarfsdeckend sind. Gleichzeitig wächstdie Schwelle für die Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung, was langfristig eher zu höheren Kosten führen wird.
Aus Sicht des DSGT ist der Entwurf in mehreren Punkten nachbesserungsbedürftig.
Kassel/Berlin, 16. April 2026
Michael Löher
Präsident des Deutschen Sozialgerichtstages





